Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 666/19 Datum: 24.05.2019 Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 15 B 666/19 ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2019:0524.15B666.19.00 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 840/19 Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,€ festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 3 Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - zumal in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (allgemeine) Interessenabwägung nicht zu beanstanden. 4 Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass für eine andere Bewertung. 5 Das Wahlplakat mit der Aufschrift „ZIONISMUS STOPPEN: ISRAEL IST UNSER UNGLÜCK - SCHLUSS DAMIT!“ ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - geeignet, den Eindruck einer Bedrohung der insbesondere in Deutschland lebenden jüdischen Bevölkerung zu erwecken. In einer Zusammenschau mit der Wendung „Israel ist unser 6

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