VGH München, Beschluss v. 12.02.2024 – 4 C 23.1887, 4 C 23.1888
Titel:
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Rahmen eines Vereinsverbotes
Normenketten:
VereinsG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 2, Abs. 5 S. 2
VwGO § 146 Abs. 1
GG Art. 9
Leitsätze:
1. Beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 S. 5 VereinsG ist die
Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) und
der damit verbundenen Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 S. 2 VereinsG) nicht in
vollem Umfang zu überprüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere
gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich
beschlagnahmter Sachen setzt gem. § 10 Abs. 2 VereinsG nur eine wirksame und vollziehbare
Beschlagnahmeanordnung voraus; ob diese behördliche Verfügung und die ihr zugrundeliegende
Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind, kann und muss der zuständige Richter (§ 10 Abs. 2 S. 6
VereinsG) vor Erlass der Durchsuchungsanordnung als einer Vollzugsmaßnahme nicht im Einzelnen
aufklären und abschließend bewerten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der nach § 10 Abs. 2 S. 6 VereinsG zuständige Richter ist allerdings verpflichtet, die für die Verbots- und
Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und
Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der
Durchsuchung abzulehnen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot, Vereinsrechtliches
Ermittlungsverfahren, Wohnung, Schlüssigkeitsprüfung, V-Leute, Nationalsozialismus, Beweismittel,
Vereinsvermögen
Vorinstanzen:
VG Würzburg, Beschluss vom 22.09.2023 – W 5 X 23.1344
VG Würzburg, Beschluss vom 22.09.2023 – W 5 X 23.1345
Fundstelle:
BeckRS 2024, 4493
Tenor
I. Die Verfahren 4 C 23.1887 und 4 C 23.1888 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden der Antragsgegner werden zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren vor Verbindung auf jeweils 2.500 Euro, nach
Verbindung auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragsgegner sind Eheleute. Mit Beschlüssen vom 22. September 2023 erließ das Verwaltungsgericht
Würzburg auf einen vom Antragsteller am 21. September 2023 gestellten Antrag hin gegenüber der
Antragsgegnerin zu 1 (Az. W 5 X 23.1344) und dem Antragsgegner zu 2 (Az. W 5 X 23.1345) jeweils eine