- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – III C 63.69VG Bremen vom 28.03.1969
– VI LA 190/68
BeckRS 1970,
30426134
BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – III C 63.69VG Bremen vom 28.03.1969 – VI
LA 190/68
Normenketten:
§ 359 Abs. 2 LAG
§ 11a Abs. 2 FG
§ 6 BVFG
§ 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
Amtliche Leitsätze:
Bei der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gebotenen Anwendung des § 6 BVFG
kann allein auf Grund von festgestellten Bestätigungsmerkmalen nicht auf ein durch den
Antragsteller abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Das
erforderliche Bekenntnis braucht jedoch nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern kann
auch durch schlüssiges Verhalten bekundet werden (ständige Rechtsprechung des III. und VIII.
Senats des Bundesverwaltungsgerichts).
Ein durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachtes Bekenntnis kann sich auch aus dem
Gesamtverhalten des Antragstellers ergeben (Bestätigung und Fortführung von BVerwG III C
121.67). Das ist der Fall, wenn er sich selbst als zum deutschen Volkstum gehörend
angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und
dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger beurteilt worden ist
(Bestätigung von BVerwG III C 159.69). Deshalb kann auch ein enges persönliches oder
gesellschaftliches Verhältnis eines jüdischen Bürgers zu christlichen Volksdeutschen jedenfalls
dann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen, wenn dieser Verkehr wegen seiner
Intensität von jüdischen Mitbürgern, die sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten,
als eine Zuwendung zum deutschen Volkstum unter Abwendung vom jüdischen Volkstum
aufgefaßt und dies von für solche Vorgänge aufgeschlossenen Mitbürgern deutscher oder
anderer Volkszugehörigkeit oder von staatlichen Stellen auch so beurteilt wurde.
vorgehend:
VG Bremen, Entscheidung vom 28.03.1969 - VI LA 190/68
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30426134
1 von 6
4/2/2022