VG Köln, Beschluss vom 06.10.2021 - 15 L 1549/21
Fundstelle
openJur 2023, 155
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der C. vom 29.
Juni 2021 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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2. Der Streitwert wird 4.590,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der C. vom 29. Juni
2021 wiederherzustellen,
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ist zulässig und begründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist,
wiederherstellen, wenn das private Interesse des Bescheidadressaten an der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen
Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich der angegriffene Bescheid schon
auf der Grundlage der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig
erweist und deshalb im Verfahren zur Hauptsache der Aufhebung unterliegen wird. Denn an der sofortigen Vollziehung
eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein von der Rechtsordnung anerkanntes öffentliches
Interesse. Gegenteiliges gilt, wenn die Prüfung im Aussetzungsverfahren die offensichtliche Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Bescheids ergibt. Lassen sich demgegenüber die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten
Rechtsbehelfs nicht eindeutig bzw. abschließend beurteilen, hängt die Entscheidung über das Aussetzungsbegehren
von einer Abwägung der betroffenen gegenseitigen Interessen ab.
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Die streitbefangene Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021 kann auf der Grundlage des bisher bekannten
Sachverhalts nicht als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden.
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Nach § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) können
Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die hiernach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung,
einen Widerrufsbeamten zu entlassen, erfordert einen sachlichen, d. h. nicht willkürlichen Grund. Ausweislich der
Begründung des Bescheids vom 29. Juni 2021, auf die maßgeblich abzuheben ist, ist die Entlassung des Antragstellers
auf "erhebliche Zweifel an [seiner] charakterlichen Eignung für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten" gestützt.
Zweifel an der zur persönlichen Eignung gehörenden charakterlichen Eignung des Beamten auf Widerruf sind
grundsätzlich geeignet, seine Entlassung zu tragen, die nach § 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBG ohne
Einhaltung einer Frist möglich ist.
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Die Feststellung, dass die vom Dienstherrn gehegten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Widerrufsbeamten
berechtigt sind, erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss
auf die für die Beurteilung seiner charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Geboten ist
danach eine Gesamtwürdigung aller in dieser Hinsicht bedeutenden Umstände. Hierbei handelt es sich um einen Akt
wertender Erkenntnis, der nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung darauf zugänglich ist, ob der Dienstherr die
anzuwendenden Gesetzesbegriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen
unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder
sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Auch wenn es sich bei der Einschätzung zur charakterlichen (Nicht-)Eignung
um ein (zusammenfassendes) dem Dienstherrn vorbehaltenes Werturteil handelt, müssen die von ihm gehegten Zweifel
- auch und gerade zur Wahrung des garantierten effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen beruhen. Für die Beurteilung des
Aussetzungsbegehrens kommt es demnach unter anderem darauf an, ob die tatsächlichen Umstände, aus denen die
Antragsgegnerin Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers hergeleitet hat und die für die insoweit
vorzunehmende wertende Einschätzung bedeutsam sind, zutreffend und vollständig berücksichtigt worden sind.
Nach diesen Maßstäben kann derzeit weder festgestellt werden, dass die Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021