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BGH, Urteil vom 15.06.1960 – IV ZR 307/59LG Wiesbaden16.09.1958; OLG
Frankfurt a. M.17.04.1959
BeckRS 1960,
31388402
BGH, Urteil vom 15.06.1960 – IV ZR 307/59LG Wiesbaden16.09.1958; OLG
Frankfurt a. M.17.04.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 15.06.1960 - IV ZR 307/59
Normenkette:
§ 216 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage können
die von der Entschädigungsbehörde angestellten Ermittlungen und die dem Antragsteller
gemachten Auflagen nur darauf überprüft werden, ob die Entschädigungsbehörde damit die
Grenzen des ihr für die Bearbeitung des Falles eingeräumten Ermessens überschritten hat. Das
ist nicht schon der Fall, wenn diese Maßnahmen nach Ansicht des erkennenden Gerichts
unsachlich oder unzweckmäßig waren, sondern in der Regel nur, wenn sich die
Entschädigungsbehörde bei ihrer Anordnung durch sachfremde Erwägungen hat leiten lassen,
oder wenn sie völlig neben der Sache liegende und überhaupt nicht zu rechtfertigende
Maßnahmen ergriffen hat.
Schlagworte:
Verkündet am 15. Juni 1960
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und
Dr. Graf
für Recht erkannt:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17. April 1959 wird
aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom
16. September 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren
und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Der 1920 geborene Kläger ist Jude. Mit den am 20. Dezember 1956 und 7. Januar 1957
eingegangenen Anträgen hat der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der
Ausbildung sowie im beruflichen Fortkommen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis
angemeldet. Am 10. September 1957 hat die Entschädigungsbehörde in Wiesbaden begonnen,
Ermittlungen anzustellen, dem Kläger verschiedene Auflagen gemacht und Antragen an
verschiedene Behörden gerichtet.
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