BVerwG_8_B_19-17_WBRE201800168
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eine überwiegend wahrscheinliche Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung geben können
und bedurften deshalb keiner Erörterung mehr. Aus demselben Grund hat die Vorinstanz
den Beweiswert der Äußerungen des Parzellierers, des Lebenslaufs der Frau Ilse T. und der
von den Beigeladenen vorgelegten Parteigutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung ausdrücklich offen gelassen.
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bb) Der Vorwurf einer unzulässigen Überraschungsentscheidung trifft ebenfalls nicht zu. Er
ist nicht schon begründet, weil das Verwaltungsgericht aufgrund der letzten mündlichen
Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen, den Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes
maßgebliche Bedeutung beigemessen und in die Beweiswürdigung das von den Beigeladenen vorgelegte Parteigutachten Prof. Dr. O. vom 24. September 2002 einbezogen hat, ohne
dieses Gutachten im Verhandlungstermin ausdrücklich zu erörtern. Ein kundiger Prozessbeteiligter musste bei gewissenhafter Vorbereitung unter Berücksichtigung des bisherigen Prozessverlaufs mit diesem gerichtlichen Vorgehen rechnen (zu diesem Maßstab vgl.
BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom
8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30.
April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <409>). Er konnte die mögliche Entscheidungserheblichkeit der Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes auf jüdische Eigentümer
landwirtschaftlicher Betriebe bereits aus der Beweiserhebung zu dieser Frage ersehen, der
im Übrigen Beweisanregungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 17. April 2015 (Seite 33 und 35) vorausgingen. Wegen des Beweisthemas musste ein kundiger Beteiligter auch
ohne gesonderten gerichtlichen Hinweis mit der Einbeziehung des einschlägigen rechtshistorischen Parteigutachtens von Prof. Dr. O. vom 24. September 2002 in die Beweiswürdigung
rechnen. Zudem hatten die Beigeladenen in der Zusammenfassung ihres Vorbringens zu
"anderen Tatsachen" mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 (dort S. 21 unten) nochmals
ausdrücklich auf dieses Parteigutachten hingewiesen, und hatte die Klägerin sich mit
Schriftsatz vom 17. April 2015 (Seite 40 f.) unter anderem kritisch mit dessen Aussagen
zum Reichserbhofgesetz auseinandergesetzt. Nach dem Ergebnis der anschließenden Beweisaufnahme hatte ein kundiger und gewissenhaft vorbereiteter Beteiligter daher allen Anlass, sich im Verhandlungstermin auch ohne ausdrückliche gerichtliche Aufforderung oder
Erörterung zur Frage der Bestätigung oder Widerlegung dieser Aussagen durch das gerichtliche Sachverständigengutachten zu äußern und zu den chronologischen Umständen vorzutragen, die gegen eine Ursächlichkeit der Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes für den
Abschluss des Parzellierungsvertrages sprechen konnten.
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Ein solcher Beteiligter musste überdies damit rechnen, dass sich nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung keine weitere Gelegenheit für eine solche Stellungnahme bieten,
sondern eine Sachentscheidung ergehen würde. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin findet
in der Sitzungsniederschrift vom 3. November 2016 keinen Anhalt und wird auch nicht
durch den Aktenvermerk ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungsverlauf
gestützt. Danach hatte das Verwaltungsgericht sich nach streitiger Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme erkundigt, welchem Beweisantrag der Beigeladenen es nachgehen
solle, falls es nicht - wie diese - zur Überzeugung gelange, schon die bisherige Beweisaufnahme habe das Vorliegen "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO ergeben.
Die dazu im Vermerk notierte Ankündigung einer Beweiserhebung zur Angemessenheit der
vertraglichen Gegenleistung war für den kundigen Beteiligten nur als bedingte Ankündigung
für den genannten Fall zu verstehen und schloss weder das gerichtliche Bejahen "anderer
Tatsachen" noch eine entsprechende Sachentscheidung aus.
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c) Ein als Verfahrensfehler einzuordnender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (
§ 108 Abs. 1 VwGO) ist nur dargelegt, wenn aufgezeigt wird, dass das Verwaltungsgericht
aktenwidrige Feststellungen getroffen, den Prozessstoff selektiv verwertet oder Schlüsse gezogen hat, die nicht nur unwahrscheinlich, fernliegend oder nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig, sondern aus Gründen der Logik schlechthin ausgeschlossen sind (
BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
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Aktenwidrige Feststellungen zeigt die Klägerin nicht auf. Sie benennt keinen offensichtlichen, zweifelsfrei zutage liegenden Widerspruch einzelner Feststellungen zum Akteninhalt.
Stattdessen stellt sie der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung die Behauptung gegenüber, nach Aktenlage habe sich der Vorinstanz die abweichende Beweiswürdigung der Klägerin aufdrängen müssen.
07.11.2023, 16:35