BVerwG_8_B_19-17_WBRE201800168
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1951 und den rechtshistorischen Gutachten zu den Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes
gefolgert, ohne auf die dagegen erhobenen Einwände, die übrigen vorgelegten Unterlagen
und die im zurückverweisenden Beschluss vom 22. Oktober 2014 angesprochenen Gesichtspunkte einzugehen. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet, die Ausführungen der
Beteiligten
zur
Kenntnis
zu
nehmen
und
in
Erwägung
zu
ziehen
(vgl.
BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392
f.> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sämtliche Tatsachen und
Rechtsansichten, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache
gebracht worden sind, ausdrücklich zu würdigen. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern
des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen,
dass
es
das
entsprechende
Vorbringen
nicht
berücksichtigt
hat
(
BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267
S. 22 <23> und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35
S. 102 <109> m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17). Das ist
hier nicht der Fall.
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Wie der Tatbestand des angegriffenen Urteils zeigt, hat das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht wesentlichen Einwände der Klägerin gegen die Darstellung der Gründe der Veräußerung im Lebenslauf Arthur So. zur Kenntnis genommen. Die Berücksichtigung dieser Einwände ergibt sich schon aus der Anordnung der Beweiserhebung und aus der Würdigung ihres Ergebnisses in den Entscheidungserwägungen zum Vorliegen "anderer Tatsachen". Sie
lassen erkennen, dass das Verwaltungsgericht die - nicht nochmals vollständig aufgezählten
- Einwände in Erwägung gezogen hat, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber für unbegründet hielt. Das gerichtliche Sachverständigengutachten bestätigte seines Erachtens
die Aussagen des von den Beigeladenen vorgelegten Parteigutachtens Prof. Dr. O. vom 24.
September 2002 in den nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung maßgeblichen
Punkten, nämlich der Erkennbarkeit der Zielrichtung des Gesetzes, jüdische Landwirte aus
dem Agrarbereich zu verdrängen, und der Vorhersehbarkeit existenzbedrohender Auswirkungen. Beides belegte aus der Sicht des Verwaltungsgerichts die Glaubhaftigkeit der Darstellung im Lebenslauf Arthur So. vom 17. Mai 1951, nämlich der absehbaren Auswirkungen
der diskriminierenden neuen Regelungen und der daraus folgenden Unmöglichkeit geregelter Bewirtschaftung als Motiv der Rechtsvorgänger der Beigeladenen für den Abschluss des
Parzellierungsvertrages. Den wesentlichen gegen diese Beweiswürdigung sprechenden Einwänden der Klägerin, etwa dem Hinweis auf die teilweise Parzellierung vor 1933 und die
Vorbereitungen zur Erschließung der gesamten Fläche vor Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes, trägt das Verwaltungsgericht mit der Präzisierung Rechnung, nicht der Entschluss
zur Parzellierung des Gutes als solcher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgungsbedingt gewesen, sondern die Entscheidung, schon zu diesem Zeitpunkt, alsbald nach
dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes, einen Vertrag zur Aufteilung und Veräußerung
nahezu der gesamten verbliebenen Gutsfläche zu den damaligen Konditionen zu schließen.
Berücksichtigt hat das Verwaltungsgericht ferner, dass die von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beigeladenen, über 85% der in jüdischem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Betriebe seien in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes veräußert worden, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt wurde. Es hat dem keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil dieses Beweisergebnis nicht ausschließe, dass die Rechtsvorgänger der Beigeladenen sich in ihrer konkreten Situation aufgrund des Verfolgungsdrucks zur Aufgabe ihres Eigentums gedrängt sahen (vgl.
S. 28 des angegriffenen Urteils).
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Ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens ist auch nicht mit dem Vorwurf dargetan, das Urteil gehe nicht auf sämtliche von der Klägerin als "Prüfvorgaben" bezeichneten,
auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung aufgezählten Gesichtspunkte ein. Die nicht ausdrücklich abgehandelten Punkte (etwa die Vertragskonditionen, die Ermittlung von Flächengrößen, die Zulässigkeit bestimmter Flächenabtretungen und die Erlasslage und Verwaltungspraxis bezüglich der Anrechnung von Flächen) betrafen entweder die Angemessenheit
der vertraglichen Gegenleistung, auf die es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts wegen des Vorliegens "anderer Tatsachen" nicht ankam, oder Anhaltspunkte für eine regelwidrige oder unübliche Vertragsgestaltung. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hätten diese Anhaltspunkte allenfalls zusätzliche Hinweise auf
07.11.2023, 16:35