BVerwG_8_B_19-17_WBRE201800168 3 von 9 https://www.juris.de/r3/print/document stimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine solche Frage wirft die Beschwerdebegründung nicht auf. 6 a) Die Frage, waren die praktischen Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes dergestalt, dass jüdische Landwirte, die nach Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes ihre landwirtschaftlichen Flächen im Wege der Parzellierung oder auf sonstige Weise veräußert haben, stets derartige verfolgungsbedingte Nachteile hatten, dass anzunehmen ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes zur Parzellierung/Veräußerung ihrer landwirtschaftlichen Flächen motiviert wurden? bezeichnet keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die Feststellung empirisch zu ermittelnder Tatsachen, nämlich der praktischen Auswirkungen eines Gesetzes, der Regelmäßigkeit des Eintretens bestimmter Nachteile und der nach Auffassung der Klägerin daraus abzuleitenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Motivation. Soweit damit - mittelbar - die Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Wahrscheinlichkeitsurteils angegriffen werden soll, bezieht die Frage sich auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall, ohne eine abstrakte Rechtsfrage zu formulieren. 7 b) Auch die sinngemäß gestellte Frage, ob die praktischen Folgen des Reichserbhofgesetzes, sofern sie stets andere Tatsachen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO darstellen sollten, unmittelbar mit Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintraten, ist keine Rechtsfrage, sondern eine tatsächliche Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem das Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes praktische Folgen zeitigte. Im Revisionsverfahren wäre sie überdies nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat die praktischen Folgen des Reichserbhofgesetzes nicht generell als "andere Tatsachen" eingeordnet. Vielmehr hat es das Vorliegen solcher Tatsachen im konkreten Fall bejaht, weil die Rechtsvorgänger der Beigeladenen nach seinen nicht wirksam gerügten Tatsachenfeststellungen (dazu unten 3.) die wegen der Reden und Veröffentlichungen des "Reichsbauernführers" Darré frühzeitig erkennbare Zielrichtung des auf die Verdrängung jüdischer Landwirte gerichteten Gesetzes erkannten, die existenzbedrohenden Folgen seines Inkrafttretens für den eigenen Gutsbetrieb vorhersahen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dadurch bewogen wurden, schon alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Vertrag zur Aufteilung und Veräußerung nahezu sämtlicher verbliebener Gutsflächen zu schließen (vgl. S. 24 ff. des angegriffenen Urteils). 8 c) Die Frage, stellt sich insoweit das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines jüdischen Landwirts als andere Tatsache im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO dar, die die Widerlegung der Verfolgungsvermutung ausschließt? würde sich ebenso wie die im Rahmen der Divergenzrüge hilfsweise aufgeworfene, in die gleiche Richtung zielende Frage, ob das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes stets zum Vorliegen "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO bei Veräußerungen von Landwirtschaftsflächen nach Inkrafttreten des Gesetzes (oder ab einem späteren Zeitpunkt, ab dem sich die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verfolgungspraxis herausgebildet hat) führt, im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das angegriffene Urteil nicht auf den in Frage gestellten rechtlichen Annahmen beruht. Die Vorinstanz ist weder ausdrücklich noch implizit davon ausgegangen, dass das Vorliegen "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch jüdische Landwirte in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes (bis zum 8. Mai 1945) stets schon wegen des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu bejahen wäre. Sie hat auch im konkreten Fall "andere Tatsachen" nicht schon im Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor dem Abschluss des Parzellierungsvertrages gesehen, sondern in der individuellen, dem 07.11.2023, 16:35

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