BVerwG_8_B_19-17_WBRE201800168 2 von 9 https://www.juris.de/r3/print/document Fortführung BVerwG 8. Senat, 22. Oktober 2014, 8 B 99/13 Fortführung BVerwG 8. Senat, 28. März 2011, 8 B 44/10 Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke ..., ... und ... der Flur 4 der Gemarkung T. an die Beigeladenen. Diese Flurstücke gehörten zum 84 ha großen Gut S., das die Brüder Albert und Max Sa. 1872 erworben hatten. Im nördlichen Teil des Gutsgeländes wurde eine Villensiedlung angelegt. Die Erben der Brüder Sa., die Juden im Sinne der NS-Rassegesetze waren, schlossen am 13. Oktober 1933 mit dem Kaufmann G., einem NSDAP-Mitglied, einen Parzellierungsvertrag zur Aufteilung und Veräußerung des verbliebenen Gutsgeländes. Nach der Genehmigung des Teilsiedlungsplans vereinbarten sie mit der Klägerin am 16. Mai 1934 einen Aufschließungsvertrag, mit dem sie sich unter anderem verpflichteten, dieser 25 % der Parzellierungsfläche "unentgeltlich" für öffentliche Zwecke (Verkehrs- und Erholungsflächen sowie Grünanlagen) abzutreten. Die betreffenden Flächen einschließlich der verfahrensgegenständlichen Flurstücke wurden aufgelassen und im Grundbuch auf die Klägerin umgeschrieben. Bis zum August 1939 emigrierten die Mitglieder der Erbengemeinschaft mit Ausnahme Ernst Sa. 2 Der Antrag der Erbeserben der Brüder Sa., ihnen die Flächen des ehemaligen Gutes S. zurückzuübertragen, wurde 1996 abgelehnt. Zwei dagegen erhobene Klagen wegen hier nicht verfahrensgegenständlicher Flächen wurden rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlusts durch den Parzellierungsvertrag sei gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO widerlegt ( BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1998 - 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 und vom 24. Februar 1999 - 8 C 17.98 - juris). Im Fall einer nach dem 15. September 1935 veräußerten Bauparzelle wurde ein Restitutionsanspruch bejaht, weil die in Art. 3 Abs. 3 REAO normierten Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung nicht erfüllt seien ( BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 8 C 10.03 - BVerwGE 119, 232). Daraufhin wurde der 1996 erlassene Ablehnungsbescheid durch gerichtlichen Vergleich aufgehoben; zugleich wurden die damit wieder unbeschiedenen Restitutionsansprüche nach Flurstücken auf die Rechtsnachfolger der Erben aufgeteilt. Die Ansprüche betreffend die hier verfahrensgegenständlichen Flurstücke gingen auf die Beigeladenen als Rechtsnachfolger nach Albert Sa. über. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 übertrug die Beklagte diese Flurstücke an die Beigeladenen zurück und führte aus, die Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung der Flurstücke werde durch "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO belegt. 3 Der dagegen erhobenen Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. November 2008 - 1 K 1397/06 - stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dessen den Rückübertragungsbescheid erneut aufhebendes Urteil vom 18. April 2013 1 K 837/11 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - (juris) wegen erneuter Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie wegen Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz ( § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung ( § 86 Abs. 1 VwGO) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückverwiesen. Mit Urteil vom 3. November 2016 - 5 K 2989/14 - hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. 4 Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan. Die gerügten Verfahrensmängel ( § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind teils nicht substantiiert dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor. 5 1. Die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer be- 07.11.2023, 16:35

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