- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 02.07.1970 – IX ZR 227/69LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf24.11.1967 BeckRS 1970, 31395459 BGH, Urteil vom 02.07.1970 – IX ZR 227/69LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf24.11.1967 Titel: BGH: Urteil vom 02.07.1970 - IX ZR 227/69 Normenkette: § 15a Abs. 3 2. DV-BEG Amtlicher Leitsatz: Bei einer Verfolgten, die gemäß §14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung eines früheren Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, dürfen die Einkünfte ihres jetzigen Ehemannes beim Hundertsatz ihrer Gesundheitsschadensrente nur nach §15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden. Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 2. Juli 1970 Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Die 1901 in L. geborene jüdische Klägerin wanderte 1939 mit ihrem ersten Ehemann im Zuge der nationalsozialistischen Rassenverfolgung nach Frankreich aus. Dort wurde sie nach der deutschen Besetzung weiter verfolgt. Die Eheleute wurden schließlich nach Auschwitz deportiert; der Ehemann kam ums Leben. Nach der Befreiung kehrte die Klägerin nach Frankreich zurück und heiratete 1950 wieder. Ihr zweiter Ehemann hatte 1965 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.000 ffrs monatlich, die 1966 auf 1.067 und 1967 auf 1.150 ffrs anstiegen. Die Klägerin selbst erhält eine http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395459 1 von 3 6/7/2022

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