BGH, Urteil vom 29.09.1961 – IV ZR 50/61LG Hildesheim;
OLG Celle26.07.1960 Titel: BGH: Urteil vom 29.09.1961 - IV ZR 50/61
Normenketten: § 79 BEG § 92 Abs. 1 BEG § 94 BEG
Amtlicher Leitsatz: Ist über die Wirkung bestimmter Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit
einer Verfolgten an verschiedenen Zeitpunkten zu befinden, so ist hierüber regelmäßig auf
Grund des Gutachtens geeigneter ärztlicher Sachverständiger nach einheitlichen Maßstäben
zu entscheiden. Verkündet am 29. September 1961 hat der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und des beklagten Landes wird das Urteil des 2.
Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. Juli 1960
aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht
erhoben. Von Rechts wegen Der im Jahre 1898 in Mlawa (Polen) geborene Kläger erlernte
das Schneiderhandwerk. Nach dem Ende des ersten Weltkrieges arbeitete er in seinem
Handwerk an verschiedenen Orten Deutschlands, von 1925 bis 1934 bei einem Meister I in K
a.d. S . Er gibt an, bei diesem Meister zuletzt etwa 250 RM monatlich verdient zu haben.
Diese Stellung verlor der Kläger 1934 wegen seiner jüdischen Abstammung. Nach seiner
Darstellung beabsichtigte er daraufhin, sich in seinem Handwerk selbständig zu machen, was
ihm damals möglich gewesen sei. Die dazu notwendige Gewerbeerlaubnis wurde ihm aber
nach seiner Behauptung wegen seiner Abstammung versagt. Nachdem er längere Zeit
Arbeitslosenunterstützung erhalten hatte, wanderte er im Jahre 1936 nach Uruguay aus. Dort
hatte er, wie er vorträgt, zuerst mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, weil
er in seinem Handwerk nur gelegentlich Beschäftigung fand. Von 1946 bis Februar 1957
arbeitete er als Schneider bei der Firma C. in Montevideo. Nach seinen Angaben verdiente er
in dieser Stellung pro Tag 10 Pesos, über die Höhe seines monatlichen Gesamteinkommens
schwanken seine Angaben: In der dem Entschädigungsantrag vom 2. August 1956
beigefügten, in der Deutschen Botschaft am 26. Juli 1956 beurkundeten Versicherung
an Eides Statt hat er es mit durchschnittlich 200 Pesos beziffert. Nach der von dem
jüdischen Hilfskomitee der Naziopfer in Uruguay vom 19. März 1957 vorgelegten Erklärung
belief es sich auf 250 Pesos im Monat. Seit vielen Jahren ist der Kläger in ärztlicher