LG Dresden (3. Zivilkammer), Beschluss vom 05.10.2021 – 3 O 1471/21 EV Titel: billiges Ermessen, Neonazi, Vorstandsmitglied Normenketten: StGB § 185 ZPO § 91 a, § 98 Rechtsgebiet: Internationales Zivilrecht Schlagworte: billiges Ermessen, Neonazi, Vorstandsmitglied nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021 - 4 W 876/21 (Rechtskraft: unbekannt) ECLI: ECLI:DE:LGDRESD:2021:1005.3O1471.21EV.0A Rechtskraft: unbekannt Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. 1Die Parteien streiten nach vergleichsweiser Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens über dessen Kosten. 2Der Verfügungskläger ist deutscher Kommunalpolitiker und seit 2014 als Stadtrat (Kommunalpolitiker) in der Stadt Dresden tätig. Im Rahmen dieser Stellung nimmt er an den monatlichen Stadtratssitzungen der Stadt Dresden und kommunalpolitischen Debatten teil. Um über die aktuellen, kommunalpolitischen Geschehnisse zu berichten, betreibt er unter anderem das Facebook-Konto „M… S…-H… P…“. 3In der Stadtratssitzung vom 11.06.2021 (TOP 37) wurde ein Antrag behandelt, der sich auf ein Rederecht des 1. Vorsitzenden des Vereins „Dresdner Bürger helfen … e.V.“ bezieht (vgl. Videobeitrag unter https://www...de/de/rathaus/politik/stadtrat/livestream/….php). 4In einem Redebeitrag dazu (ebenda) bezeichnete der Verfügungskläger ein Vorstandsmitglied des vorgenennten Vereins als Rassisten, Neonazi und Holocaustleugner. 5Der Verfügungsbeklagte ist Betreiber des Facebook-Kontos „U… R…“. Unter Nutzung dieses Kontos hat er einen Beitrag auf der Facebookseite des Verfügungsklägers verfaßt mit (bezogen auf vorgenannten Rdebeitrag) folgendem Textinhalt (K2): „Was für ein kranker, alter, dummer, hasserfüllter Mensch sie doch sind. … Ihren Anfall in der gestrigen Stadtratssitzung hat dies wieder einmal gezeigt … dafür werden sie bezahlen!!!!“. 6Eine vom Verfügungskläger vorgerichtlich geforderte Unterlassungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben. 7Der Verfügungskläger hat vorgetragen, die Behauptung des Verfügungsbeklagten, Vorstandsmitglied des Vereines „Dresdener … e.V. (den Vorstandsmitgliedern werde Nähe zu der demokratiefeindlichen, rechtspolitischen „Pegida“ Bewegung vorgeworfen), der Verfügungskläger sei ein „kranker, alter, dummer und hasserfüllter Mensch“ stelle eine Beleidigung gem. § 185 StGB dar. 8Die unwahren Tatsachenbehauptungen seien eine unzulässige Kundgabe der Miß - und Nichtachtung durch den Verfügungsbeklagten und stellten einen Angriff auf die Ehre und in die öffentliche Stellung des Antragsstellers dar. Sie seien geeignet, die Wahrnehmung des Antragsstellers in der Öffentlichkeit zu schädigen. 9Auch die weitere Behauptung des Verfügungsklägers, der

Select target paragraph3