- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 27.05.1960 – IV ZR 40/60LG Karlsruhe; OLG Karlsruhe28.10.1959 BeckRS 1960, 31382090 BGH, Urteil vom 27.05.1960 – IV ZR 40/60LG Karlsruhe; OLG Karlsruhe28.10.1959 Titel: BGH: Urteil vom 27.05.1960 - IV ZR 40/60 Normenketten: § 31 BEG § 14 2. DV-BEG v. 23. November 1956, BGBl. I 870 Amtlicher Leitsatz: Die Einreihung eines an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten, der vor dem Beginn der diesen Schaden verursachenden Verfolgung bereits durch andere gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist, erfolgt nach Maßgabe seines Lebensalters beim Beginn der den Gesundheitsschaden verursachenden Verfolgung und seines vor Beginn der Verfolgung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen tatsächlich erzielten Einkommens. Jedoch kann die soziale Stellung des Verfolgten zu einer höheren Einstufung führen. Schlagworte: Verkündet lt. Protokoll am 27. Mai 1960 Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 28. Oktober 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Der im Jahre 1905 geborene Kläger ist Jude. Vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus war er in M. Geschäftsführer eines Möbelgeschäfts. Diese Stellung verlor er im Juni 1933 aus Gründen seiner Rasse. Er wanderte nach Holland aus. Dort wurde er am 10. März 1943 in Schutzhaft genommen. Von diesem Zeitpunkt bis zum 21. Januar 1945 hat er sich in einem Konzentrationslager befunden. Der Kläger begehrt eine Rente wegen eines während der KZ-Haft erlittenen Gesundheitsschadens. Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheide vom 29. März 1954 und 8. Juni 1955 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Mindestrente von 100 DM und eine Kapitalentschädigung von 4.632,49 DM zuerkannt. Gegen diese Bescheide richtet sich die Klage. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382090 1 von 3 3/13/2022

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