früheren Eigentümers gegeben ist, ist Rechtsgrundlage für die Schadensfeststellung § 8 a.a.O. -. Das wirkt sich für die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, die zur Abweisung der Klage geführt hat, aus folgenden Gründen aus: Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kaufpreis für das Schadensobjekt auf jeden Fall unter dem Verkehrswert gelegen habe, gleichviel, ob der vereinbarte Betrag oder nur der in bar gezahlte zugrunde gelegt werde. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Jahre 1946 65.000 RM an die Rechtsnachfolger, des früheren Eigentümers gezahlt. Diese Zahlung hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichQgt, weil es auf die angemessene Gegenleistung im Zeitpunkt des Erwerbes ankomme. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Auszugehen ist davon, daß bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV die Herkunc der KaufmiZel ohne. Bedeutung ist (Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - [BVerwGE 37, 271]). Nun kann als Gegenleistung regelmäßig nur die geldwerte Leistung angesehen werden, die entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen erbracht worden ist (Urteil von 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = ZLA 1970, 184]). Dieser Grundsatz ist jedoch dahin zu ergänzen, daß Abfindungen an den früheren verfolgten Eigentümer oder seine Rechtsnachfolger, die der Erwerber später außerhalb des Rahmens des Erwerbsgeschäces erbracht hat, zu berücksichQgen sind, wenn diese Abfindungen die Ansprüche des Verfolgten ausgeglichen haben. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV kann nur im Zusammenhang mit den ErmächQgungsvorschricen des § 359 Abs. 1 LAG und des § 11 a Abs. 1 FG verstanden werden und bedarf deshalb einer diesen ErmächQgungsvorschricen entsprechenden Auslegung. Ein Ausnutzungstatbestand kann nicht gegeben sein, wenn spätere Leistungen des Erwerbers an den früheren verfolgten Eigentümer dessen. Ansprüche hinsichtlich des entzogenen Wirtschacsgutes und damit auf vermögensrechtlichem Gebiet ausgeglichen haben. Daß § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. bei Leistungen an Verfolgte in dem vorstehenden Sinne anzuwenden ist, wird bestäQgt durch die in dem § 3 Abs. 4 der 7. Fest- stellungsDV getroffene Regelung. Nach dieser Vorschric gilt auf dem Gebiet des Kriegssachschadensrechtes, der Erwerber des Vermögens eines Verfolgten als unmiZelbar Geschädigter, wenn er durch sonsQge Vereinbarungen mit dem früheren Eigentümer das Eigentum an dem Wirtschacsgut behalten hat. Wenn somit bei der Frage des Ausgleichs von Kriegs Sachschäden der Erwerber des Vermögens durch Vereinba- rung mit dem verfolgten Eigentümer erreichen kann, daß er, der Erwerber, lastenausgleichsrechtlich als AnspruchsberechQgt er anerkannt wird, dann muß dieser 4

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