LG Erfurt (4. Stra.ammer), Urteil vom 01.03.2016 - 590 Js 20450/15 4 Ns
NormenkeFen: StGB § 21, § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 GG Art. 5 Abs. 2 vorgehend: AG Erfurt,
Urteil vom 09.09.2015 – 590 Js 20450/15 46 Cs (RechtskraS: unbekannt) nachfolgend: OLG
Jena, Urteil vom 27.09.2016 – 1 OLG 171 Ss 45/16 (RechtskraS:
unbekannt) ECLI:DE:LGERFUR:2016:0301.590JS20450.154NS.0A RechtskraS: rechtskräSig La
ndgericht Erfurt 590 Js 20450/15 4 Ns 590 Js 20450/15 46 Cs Amtsgericht Erfurt Des Urteil
istrechtskräSig seit 28.09.16
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Strafsache gegen M. K. geboren am ... 1988 in
E. wohnhaS: ..., ledig, deutscher Staatsangehöriger Verteidiger: Rechtsanwalt wegen
Volksverhetzung hat die 4. Stra.ammer des Landgerichts Erfurt in der öffentlichen
Berufungshauptverhandlung vom 01.03.2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender
Richter am Landgericht Dr. Schmidt – als Vorsitzender – St., Enrico M., Sonja – als Schöffen
– Staatsanwälen Donath – als Vertreterin der StaatsanwaltschaS – Rechtsanwalt G. – als
Verteidiger – Jusezhauptsekretärin P. – als Urkundsbeamen der GeschäSsstelle – für Recht
erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt
vom 09.09.2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des
Berufungsverfahrens einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen. Gründe: I. 1Das Amtsgericht Erfurt hat den Angeklagten am 09.09.2015 wegen
Volksverhetzung gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 21 StGB zu einer Geldstrafe von 70
Tagessätzen á 20,– Euro verurteilt und ihm nachgelassen, diese Geldstrafe in monatlichen
Raten á 200,– Euro, beginnend ab einen Monat nach RechtskraS zu entrichten. Die
Vergünsegung solle enjallen, wenn der Angeklagte zwei aufeinanderfolgende Raten nicht
zahlt. 2Hiergegen hat der Angeklagte durch SchriSsatz seines Verteidigers vom
16.09.2015, eingegangen am selben Tag, mithin form- und fristgerecht Berufung
eingelegt. 3Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. II. 4Die
Berufungshauptverhandlung hat zunächst, auf der Grundlage seiner glaubhaSen Angaben,
zu folgenden Feststellungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaSlichen Verhältnisse
des Angeklagten geführt: 5Er ist ohne erlernten Beruf geblieben und hat die zur Zeit der
ersenstanzlichen Verhandlung ausgeführte Täegkeit als Zeitarbeiter bei der Firma W
nach Problemen mit dem Chef wieder verloren. Er bezieht daher derzeit ALG I in Höhe
von monatlich 672,– Euro und absolviert einen Schweißerlehrgang. Er ist Vater von
zwei Kindern im Alter von 7 und 8 Jahren, die bei den KindesmüFern leben. Für das ältere