le Beeffelle insunDienstsachen ein Stra fgesetz ehls e ntspre re chende Fall für Anwendun ä g, die somit verletzen, in vorliegenden Taten ‘des änzeklagten „indeisen. Nit it, von Strafe abzus en, ist nicht der liögliei verbunden, die Befugnis die Strafe beliebig mildern. Bo ist vieluehr zu entscheiden, gesetzliche llindeststrafe angesichts gewesenen Konfliktslage noch so hoch als unerträgliche zu ob die vorhanden der wäre, daß sie enpfunden werden müßte Härte . (BGE in IN 1967/259), Debei ist es rechtlich ohne Be- deutung, ob es sich den Handlungen bei zes Unterze- oder Verbrechenstatbestände benen um Vergehens- handelt, da die Bestimnung des $ 47 Abs.II NStGB strafbaren Handlungen des Untergebenen unfeßt. Desweiteren stellt die genannte Bestinmung es nicht auf die Schwere der Tatfolgen ab. Selbst bei schwealle ren Folgen zugute kommen, des $ 47 Abs.II NStGB Schuld Seine Abs.II $ 47 binden zu Folgen gering MStGB absichtigt, bei ist. im Jahre 1940 Unrechtsbefehlen Willen ist aller des erkennbar wurde stärker ihn hinsichtlich gesetzberischen sofern nur der Einfügung Mit Untergebenen den und die Vergünstigung dem Untergebenen soll an den möglichen freizustellen. bei der be- Befehl Diesem Prüfung der An- wendbarkeit des $ 47 Abs.II StGB Rechnung zu tragen. Der Angeklagte ist entsprechend dem Kechtsgedanken des $ 2 Abs.II teilen, die lichkeit deshalb gegeben. ob die boten sache" der zur Zeit kenn Maßnahmen oder angeordnet Ansicht des Yaten $ 47 zu beur- galten. Die Abs.II NStGB Nößist in den hier Dabei waren den Änscheuungen seiner Anwendung auch politischer Wach StGB nach Ziele des aus in Rede stehenden Fällen es keinen Unterschied machen, Gründen - wie hier allein der der Kriegsführung - als "Geheime Verwirklichung ge- Reichsmacht- dienten. Se'wurgerichts ist bei dem Änge- des $ 47 Abs.IT MStGB geboten, n die Anwendung klagte

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