{Blangen
|
Zeit
;
Zeit
ist
dasa.Sühnebedürfnis,
sen
Strafzwe
| ck
auf das der
hier
vorwiegend beschränkt ist, nic-t
in sleichen Umfang vorhanden wie unnittelbe
nn
üs muß weiter berücksich-
der Taten.
Degehung
er
. tigt werden,
daß
_
der Angeklagte
sich die ganzt.
Jahre über straffrei geführt hat, deß er in dieser
langen
Zeit
innerlich
gesühnt
hat,
zwischenzeitlich
erbeiteunfähig krank geworden ist und de? er nach
Gem Tode seiner Frau nunmehr alleinstehend ist.
Zu
seinen
Taten
Gunsten
ist weiter
nur widerstrebend
zu werten,
und innerlich
daß
er
die
ablehnend
be-
gängen hat, im wesentlichen geständig ist und das
Unrecht
seiner “aten auch einsieht.
Daß er iu Laufe
Ges Verfahrens seine Tatbeteiligung abzuschwächen
versucht hat, ändert daran nichts. Dieses Verhälten ist menschlich
verständlich
und mag darauf
Zeit
lienschen
konnte
seine
daß
als
daß
er seine
ihn
die
einen gegenüber
trifft.
In gewisser
schließlich
gewertet
leldungen
ausreichendem
Strafe
nach
werden,
Versuch
daß
er
auch
gemacht
So
gewandelten
strafmildernder
reise
durch
nicht
in
hat,
dem
dann vom Kommando
zu entgehen bzw.
Gaswageneinsatz
heute
früher
zur Waffen-5S,wenn
laße,den
Fehlhandlun.,en
wegzukommen.
ist andererseits
Straferschwerend
gen,
durch
daß
600
- nindestens
Angesichts
Prüfung,
auf
SS-
doch
gegebenen
Verhältnisse
bedarf
ob gemäß $ 47 Abs.II NStGB bei B
von. Strafe
gelegt,
der
zu berücksichti-
eine Vielzahl von Nenschen
- zu Tode gebracht wurden.
ihn
abgesehen
findet
und
kann.
werden
die Vorschrift
SD-Angehörige,
die
des
suf
ie
bereits
es
der
der-
5 47 MStGB auch
Grund
eines
nn
langer
und
msn
bereut
mm
davon überzeugt,
mn
ist
heute
0 0 TO
beruhen, daß er die ganzen Vorgänge aus seinen
Gedächtnis zu verdrängen sucht. Das Schwurgericht
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