($ 51 StGB).
nicht
hierauf,
Der Angeklagte selbst
@ützegen der An
sicht
Voraussetzunge
eines
n
ausschließenden
in
Form
eines
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Die
vor,
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des
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an,
nur
deshalb
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er
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von
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durch eine
Wit gezenw
gegen rtiger Gefehr für Leib oder
beugt wird, der
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1 ne
Handlung
Sbu
otstendes
gesehen,
abgesehen,
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($ 5
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A
tatandes
Nötigungsnotstän
sich
seinen
jenigen
Bedrohung
Bedrohu
Leben
se-
rufbare
strufba
re
anders
der
im ı Yeigerunssfalls
drohenden Gefahr nicht entrinuen kenn (BeHst
3/271,276). Sind
andere Gründe
bestimmend s als
der, ‘einer Gefahr euszuw
eichen,
so
ist $ 52 StGB nicht
anırendbar. Ber eits die eig
ene
des Angeklagten
ergibt keine sicheren
Anhaltspunkte für
die Annahme, daß er
die ihm geEinlassung
gebenen
um
einer
nen
Tötungsbefehle
ihm
drohenden
segenwärtigen
allein
und
Gefahr
deshalb
von
zu
ihn
ausführte,
auc h
beg esnen.
angenomie-
Er hat angedas ihn das Töten
furcht bar gewesen
sei, Um
wegzukomnen,
habe er sich
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zur
et
Hätte er etwas
geben,
an F ehrzeug
leisten
können
Seinen
über
Tun
habe
horchen.
Daß
Er habe
als
Befehle
uen
sich
der Angeklag
te
leben
gingen
fürchten
und
er
andere,
Schließlich
Die
gew��hnt,
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mu3te,
den
sich ı deshalb
weniger
eusgeführt,
daran
ihm
ihn
ge-
se
die
hebe
ganzen
er
Jahre
Befehlen
für Leid
Nötungsfahrt
zu
und
en n:
nit
ge-
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