($ 51 StGB). nicht hierauf, Der Angeklagte selbst @ützegen der An sicht Voraussetzunge eines n ausschließenden in Form eines ä ser Die vor, ber Yerkeiäi icis suunz Verteidisung r der diie ıld Schuld des de Sogenennten des Befeh! 7Entsch ulasmınessng uldigu übriyen übri Voraussetzungen Ange klesten E an, nur deshalb ihn begeht, weil n nur de er nicht von komm en, dessen \ille ine durch eine Wit gezenw gegen rtiger Gefehr für Leib oder beugt wird, der also die ihm befohle 1 ne Handlung Sbu otstendes gesehen, abgesehen, & lilieegr en die lee ($ 5 nsssrund zugute A tatandes Nötigungsnotstän sich seinen jenigen Bedrohung Bedrohu Leben se- rufbare strufba re anders der im ı Yeigerunssfalls drohenden Gefahr nicht entrinuen kenn (BeHst 3/271,276). Sind andere Gründe bestimmend s als der, ‘einer Gefahr euszuw eichen, so ist $ 52 StGB nicht anırendbar. Ber eits die eig ene des Angeklagten ergibt keine sicheren Anhaltspunkte für die Annahme, daß er die ihm geEinlassung gebenen um einer nen Tötungsbefehle ihm drohenden segenwärtigen allein und Gefahr deshalb von zu ihn ausführte, auc h beg esnen. angenomie- Er hat angedas ihn das Töten furcht bar gewesen sei, Um wegzukomnen, habe er sich äreii nal freiwillig Waffen-ss gemeld zur et Hätte er etwas geben, an F ehrzeug leisten können Seinen über Tun habe horchen. Daß Er habe als Befehle uen sich der Angeklag te leben gingen fürchten und er andere, Schließlich Die gew��hnt, Wöglicherwei mu3te, den sich ı deshalb weniger eusgeführt, daran ihm ihn ge- se die hebe ganzen er Jahre Befehlen für Leid Nötungsfahrt zu und en n: nit ge-

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