den ihm erteilten Befehlen, Ermessensspielraun einen Einfluß als ihn keinen nachzukoi.ten. ließen, auf die Geschehnisablauf die Auswahl der solchen. als nehr, nicht tat Er Kette.. führenden Tötungen Daß Er haette Opfer er eizenen und bei den seinen Tötungsfehrten besonderen kifer zeigte oder den komte nicht festgestellt werden. Nach seiner Jar- zur Befehle gegebenen ihn er die het Stellung ausnutzich für eigene Zwecke Staatlichen Nordterror Durchführung der Vergasunzsfehrten innerlich nißbilligt und ist er ihnen nur widerstrebend ‚men. Der eidlich vernommene und nachgeXton- insoweit glaubwür- dige Zeuge > der in Charkow als Angehöriger des Polizei Reserve Bataillons 9 dem Sonderkonmando 42. zugeteilt war, hat bekundet, ihm seinerzeit daß ihm hätten dahin "die auch andere gehender Richtigkeit diesen der gegenüber Sache" ihm berichtet. Im übrigen Beobachtungen Dies spricht für der Einlassung des Angeklagten. Umständen und Beweisaufnehme bei muß einem davon habe, gebracht an die Kerven gehe. Kaneraden Art da3 der Angeklagte zum Ausdruck solchen die Unter »rgebnis ausgegangen werden, daß sich sein Denken und Handeln nicht mit dem der eigentlichen Taturheber deckte, daß eigenes nicht als eigene wollte, kein ihnen und keinen eigenen Tatwillen er die Taten Interesse hatte. an Er war jeweils nur Gehilfe. Seine Tatbeiträge sind lediglich als Beihilfehanälungen zu qualifizieren. Als Gehilfe hat Ausführung er der die “st der Haupttäter Vergasungsfahrten durch gefördert. die Dies gemeinschaftlich mit den anderen hier nicht näher namhaft des Stabes mandos fehle zu machenden 4a, Angehörigen der Einsatzgruppe die mit in bewußten geworden sind, Bestimmung der ihm und auf C bzw. Grund gewolltem insbesondere Opfer für und Unterstellten den des Sonderkon- einheitlicher Zusaunenwirken durch die Auswahl Vergasungstod, Betätig und

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