den
ihm
erteilten
Befehlen,
Ermessensspielraun
einen
Einfluß
als
ihn keinen
nachzukoi.ten.
ließen,
auf die
Geschehnisablauf
die
Auswahl
der
solchen.
als
nehr,
nicht
tat
Er
Kette..
führenden
Tötungen
Daß
Er haette
Opfer
er
eizenen
und
bei
den
seinen
Tötungsfehrten besonderen kifer zeigte oder den
komte
nicht
festgestellt
werden.
Nach
seiner
Jar-
zur
Befehle
gegebenen
ihn
er die
het
Stellung
ausnutzich
für eigene Zwecke
Staatlichen Nordterror
Durchführung der Vergasunzsfehrten innerlich nißbilligt und ist er ihnen nur widerstrebend
‚men.
Der
eidlich vernommene
und
nachgeXton-
insoweit
glaubwür-
dige Zeuge >
der in Charkow als Angehöriger
des Polizei Reserve Bataillons 9 dem Sonderkonmando
42. zugeteilt war, hat bekundet,
ihm
seinerzeit
daß ihm
hätten
dahin
"die
auch
andere
gehender
Richtigkeit
diesen
der
gegenüber
Sache"
ihm
berichtet.
Im übrigen
Beobachtungen
Dies
spricht
für
der Einlassung des Angeklagten.
Umständen
und
Beweisaufnehme
bei
muß
einem
davon
habe,
gebracht
an die Kerven gehe.
Kaneraden
Art
da3 der Angeklagte
zum Ausdruck
solchen
die
Unter
»rgebnis
ausgegangen
werden,
daß sich sein Denken und Handeln nicht mit dem der
eigentlichen
Taturheber
deckte,
daß
eigenes
nicht
als
eigene
wollte,
kein
ihnen
und
keinen
eigenen
Tatwillen
er
die
Taten
Interesse
hatte.
an
Er war
jeweils nur Gehilfe. Seine Tatbeiträge sind lediglich als Beihilfehanälungen zu qualifizieren. Als
Gehilfe
hat
Ausführung
er
der
die
“st
der Haupttäter
Vergasungsfahrten
durch
gefördert.
die
Dies
gemeinschaftlich mit den anderen hier nicht näher
namhaft
des
Stabes
mandos
fehle
zu machenden
4a,
Angehörigen
der
Einsatzgruppe
die
mit
in bewußten
geworden sind,
Bestimmung der
ihm
und
auf
C bzw.
Grund
gewolltem
insbesondere
Opfer
für
und Unterstellten
den
des
Sonderkon-
einheitlicher
Zusaunenwirken
durch
die
Auswahl
Vergasungstod,
Betätig
und
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