nen
en
Die Zeugin
En
hat aus ihrem Familien- und Verwandtenkreis annahernd
enschenleben zu beklagen, die Opfer
der faschistischen Massenvernichtung geworden sind. Sie selbst entkami nach schwersten Entbehrungen und Qualen in Auschwitz und
Bergen-Belsen
nur knapp
dem
Tode.
In Bergen-Belsen
wurde
Zeuge des Todes von Margot und Anne Frank.
Einen £furchtbaren Leidensweg hat der Zeuge
un
sie
hinter sich.
Sadistischen Folterungen durch die Gestapo folgte das
Vernichtungslager Auschwitz, wo er, mehrfach schon für die Gaskammer ausgesondert, der Vernichtung nur jeweils durch Zufall entgangen ist. Seine
Ehefrau hat dieses Schicksal in Auschwitz erreicht.
Alle gehörten Zeugen sind den faschistischen Vernichtungslagern
nur am Rande des Todes entkommen. Sie sind meist die einzigen
Überlebenden ihrer ehemaligen Familie und Verwandtschaft.
So hat die Zeugin Ig
era
von
ER
seinen
17 Verwandte verloren. Der Zeuge
ern
und
9 Geschwistern
der
einzige
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anne
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erlebende, ebenso hat er Frau und Kind verloren. Die Zeugen
BR"
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beklagen je etwa 25, die Zeugin H
erwandte.
BE
1
33 und der
Diese
Aufzählung ließe sich noch erweitern, aber auch dann könnte
damit nicht im entferntesten ein Bild des wahren Ausmaßes dieser
abscheulichsten Verbrechen in der Geschichte der Menschheit gegeben
werden.
- Abgesehen von den okkupierten und dem faschistischen Staat einverleibten Gebieten, in denen die Nürnberger Rassengesetze — wie
z. B. in Österreich
5.594)
—
durch Verordnung
zu unmittelbar
ben die vor dem
geltendem
vom
Recht
20. Mai
erhoben
1938
worden
(RGBl.
sind, ha-
Obersten Gericht aufgetretenen ausländischen Zeu-
gen übereinstimmend
bekundet,
daß mit der faschistischen, Besetzung
ihrer Heimatländer die Vorschriften der Rassengesetze des „Dritten
Reiches“ die Besatzungspolitik entscheidend mitbestimmten.
nenne
Dort, wo die deutschen Faschisten unter ihrer Aufsicht und Kontrolle noch eine gewisse nationale Regierungsgewalt zuließen, wie
z. B. in Frankreich, wurden diese Organe gezwungen, Normativakte
zu erlassen, mit denen die Nürnberger Gesetze inhaltlich und in ihren
Auswirkungen auf diese Gebiete übertragen wurden. Andernorts, wie
z. B. im sog. Protektorat Böhmen und Mähren, erließen die deutschen
Behörden entsprechende Anordnungen. In anderen besetzten Gebieten waren die faschistischen Rassengesetze auch ohne besondere Normativakte für die politischen Organe wie SD, Gestapo, Waffen-SS
usw. direkt die Richtschnur für ihre Maßnahmen gegen Juden und
andere „artfremde“ Bevölkerungsgruppen, wie z. B. die der Zigeuner.
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