schlag begegnete Bedenken, da das Mischlingsproblem nicht nur ein rassenbiologisches sei. Außerdem wäre viel Verwaltungsarbeit damit verbunden. Weiter wurde das Problem der Zwangsscheidung Mischehen behandelt und dazu vorgeschlagen: von „Es wird gesetzlich festgelegt, daß die Gerichte auf Antrag des deutschblütigen Teiles oder des Staatsanwalts rassenmäßige Mischehen zu scheiden haben. Der Antrag soll vorgesehen werden, um nach außen hin den Eindruck einer Zwangsscheidung abzuschwächen. Die Durchführung soll so erfolgen, daß durch interne Dienstanweisung den beteiligten Deutschblütigen ein gewisser Zeitraum zur Beantragung zur Verfügung stehen soll. Nach diesem Zeitpunkt werden die Staatsanwaltschaften angewiesen, Scheidungsanträge zu stellen. Der Scheidungsausspruch hängt dann nur von der Feststellung ab, daß ein Eheteil volljüdisch bzw. Mischling ersten Grades ist. Diese Feststellung trifft der Chef der Sicherheitspolizei und des SD. Die Staatsanwaltschaft und Gerichte sind an die Feststellung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD gebunden.“ Gegen die Ergebnisse dieser Besprechung protestierte der Reichsminister der Justiz in einem Schreiben vom 12. März 1942 an den Chef der Reichskanzlei, 7ER Er führte aus, daß er die sich anbahnenden Entschlüsse ß n Teil für völlig unmöglich halten ‚müsse und deshalb um eine persönliche Rücksprache bitte. Trotz dieses Protestes wurden die betreffenden Fragen dennoch weiterverfolgt und darüber am 27. Oktober 1942 im RSHA eine.erneute Konferenz abgehalten, an der für das R. u. Pr. MdI wiederum Dr. nete ER nn Die als „Geheime ungs-Niederschrift -— IVB4 Reichssache“ gekennzeich- — B. Nr. 1456/41 &. Rs. (1344) — weist im wesentlichen folgende Ergebnisse aus: „a) Mischlinge ersten Grades: nn ne an Eingangs der Besprechung wurde mitgeteilt, daß neue Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Unfruchtbarmachung es wahrscheinlich ermöglichen werden, die Sterilisation in vereinfachter Form und in einem verkürzten Verfahren schon während des Krieges durchzuführen. Mit Rücksicht hierauf wurde dem Vorschlag, sämtliche fortpflanzungsfähigen Mischlinge ersten Grades unfruchtbar zu machen, zugestimmt. Die Sterilisierung soll freiwillig erfolgen. Sie ist aber Voraussetzung des Verbleibens im Reichsgebiet und stellt sich somit als eine freiwillige Gegenleistung des Mischlings ersten Grades für seine gnadenweise Belassung im Reichsgebiet dar. Um m len 92 schlechten psychologischen Rückwirkungen die Sterilisationsmaßnahmen möglichst vorzubeugen, ohne viel sol- Aufhebens

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