Und wenn nun diese Dezernate den Befehl bekamen seitens des Reichssicherheitshauptamtes, hierzu abzugehen, so hatten sie grund- sätzliche Bedenken hierzu gar nicht mehr geltend zu machen, das war nicht ihr Recht, sondern nur rein juristische Angelegenheiten.“ In der 78. Sitzung vom 23. Juni 1961 führte Eichmann Frage weiter aus: zu dieser „Ich bin der Meinung, daß, soweit es sich um die gesetzliche Basis in fundamentaler Hinsicht handelt, ausschließlich das Reichsministerium des Innern zuständig war und nicht etwa die Dienststelle des Chefs des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei. Hier sieht man an sich, an Hand vieler Dokumente, an Hand einiger Dokumente, daß die Federführung bei den jeweiligen Chefs innerhalb des Innenministeriums gelegen hat, und daß die Juristen des Reichssicherheitshauptamtes beispielsweise zu den Besprechungen gebeten wurden, weil sie am Rande mitzubeteiligen waren, nicht in federführender Hinsicht. Das heißt also, daß diese gesetzlichen Vorausmaßnahmen in die primäre Zuständigkeit der Abteilungen des Reichsministeriums des Innern fielen und nicht in die des Reichs- führers SS und Chefs der deutschen Sicherheitspolizei.“ Nachdem mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz die juristische Grundlage für die als „Endlösung“ bezeichnete Massenvernich- tung jüdischer Menschen geschaffen, ihre Kennzeichnung auch schon äußerlich durch das mit Polizeiverordnung vom 1. September 1941 (RGBI. 18. 547) angeordnete Tragen des sog. Judensterns vorgenom- men worden und seit dem 15. Oktober 1941 die ersten Judentrans- porte mit anschließender Vernichtung dieser Menschen praktisch erprobt war, berief Heydrich am 1. Dezember 1941 eine Besprechung maßgeblicher Persönlichkeiten zum 9. November 1941 ein. Diese Besprechung wurde dann aber auf den 20. Januar 1942 verlegt und ist als Wannsee-Konferenz bekannt geworden. Zwischenzeitlich erging am 3. Dezember 1941 seitens ussaz der Abteilung I des R.u. Pr. MdI eine Anordnung zur Durchführung der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz, die die Durchführung der mit der „Endlösung“ verfolgten verbrecherischen Ziele noch we- sentlich erleichterte. Die Anordnung hatte folgenden Wortlaut: „{1) fall die pen Der Verlust der Staatsangehörigkeit und der Vermögensvertrifft auch diejenigen unter die Verordnung fallenden Juden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den von den deutschen Trupbesetzten oder in deutsche Verwaltung genommenen Gebieten 85

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