direktors Kommerzienrat L A und darauf verwiesen, daß das Adoptivkind als Erbe dieses Vermögens eingesetzt worden sei. Obwohl das Staatsministeriıım des Innern in München in seinem Bericht vom 26. September 1936 an den Reichsinnenminister zugeben mußte, daß es sich bei den volljüdischen Adoptiveltern um wertvolle Menschen handele und das Adoptivkind in einem Internat erzogen werde, erschien dieser Stelle dennoch eine Aufhebung des Adoptions- verhältnisses aus nachstehenden Gründen erforderlich: „Es besteht aber die Gefahr, daß der Junge aus dieser persönlich bedingten und verständlichen Einstellung zu seinen Adoptiveltern falsche Schlüsse hinsichtlich des Wertes der jüdischen Mischrasse — als Ganzes gesehen — zieht. Insofern geschieht, auf lange Sicht hinaus betrachtet, dem deutschblütigen Jungen, der nach den weltanschaulichen Grundsätzen und Gesetzen des nationalsozialistischen Reiches leben wird, kein Gefallen, wenn man ihn dauernd an die Dankbarkeit gegenüber den jüdischen Zieheltern bindet.“ Das Verfahren wurde lediglich aus der Besorgnis, daß das Kind dem Staat zur Last fallen könnte, so lange ausgesetzt, bis sich andere, geeignete Adoptiveltern fänden. Diese Bemühungen der staatlichen Stellen blieben lange Zeit ohne Erfolg. Nachdem zur Kenntnis ge- langte, daß die Eheleute ER ihrem Adoptivkind bereits erheb- liche Vermögenswerte übereignet hatten und damit die materielle ' Sicherstellung des Kindes gewährleistet war, gab die Abteilung I des R. u. Pr. MdI am 24. März 1942 des Innern in München Neustadt die Aufhebung dem Staatsministerium BO EROER RE RR, ne schlug der Aufhebung Mischling Zeit schon halter von ee He die Weisung, nunmehr bei dem Amtsgericht des Adoptionsvertrages zu betreiben. a 5. Inu Reichsstatthalter von des Adoptionsverhältnisses vor, weil ersten Grades war. Obwohl das „Ado 44 Jahre alt war, wies das R. u. Pr. MdI den ReichsstattThüringen an, einen entsprechenden Antrag zu stellen. In der Sache f war der adoptierte Junge Mischling ersten Grades. Der Regierungspräsident zu Düsseldorf berichtete, daß die Aufhebung des Annahmeverhältnisses eine große Härte bedeuten würde. Dennoch erhielt er am 11. Juli 1941 durch die Abteilung I des R. u. Pr. Mal die Weisung, einen dahingehenden Antrag zu stellen. In der Sache ru jüdischer Mischling ersten war das angenommene Mädchen ein wurden derart Grades. Die Eheleute bedrängt, daß sie am 4. September 1939 selbst ei hebung des Annahmeverhältnisses stellten. Am widerriefen sie diese Erklärung jedoch. Nachdem trag auf Auf9. September 1939 ihnen abermals er- 19

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents