erster Linie gegen Juden richte. Unter Ziff. 1 des Runderlasses wird
ausgeführt:
„Artikel5 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung der familienrechtlichen Vorschriften und über die Rechtsstellung der
Staatenlosen vom 12. April 1938 (GBl.I S. 380) will die Schwierig-
keiten beseitigen, die sich daraus ergeben, daß nach $ 1768 BGB ein
nn
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chen
Kindesannahmeverhältnis nicht einseitig, sondern nur durch einen
der gerichtlichen Bestätigung bedürfenden Vertrag gelöst werden
konnte. So war bei der bisherigen Regelung eine Auflösung des
Adoptionsverhältnisses vielfach auch in Fällen nicht möglich, in
denen die Volksgemeinschaft daran ein Interesse hatte, insbesondere z. B. wenn der Annehmende und das Kind verschiedenen Rassen angehörten ...“
Mit Ziff. 7 wurde der höheren Verwaltungsbehörde durch den Runderlaß die Verpflichtung auferlegt, einen Antrag auf Aufhebung zu
stellen, wenn die Vertragsparteien verschiedenen Rassen angehörten.
Hierzu bestimmte Ziff. 7a) wörtlich:
„Ist ein Vertragsteil Jude oder mit einem Juden verheiratet, der
andere Vertragsteil deutschblütig oder Mischling zweiten Grades,
so hat die höhere Verwaltungsbehörde den Antrag auf Aufhebung
des Annahmeverhältnisses zu stellen.“
Durch diesen Runderlaß, der in der Folgezeit zur rücksichtslosen
Aufhebung vieler Adoptionsverhältnisse führte, hat der Angeklagte
den davon Betroffenen maßloses Leid zugefügt.
Dem Senat hat hierzu eine Reihe von Originalakten des Reichs- und
Preußischen Ministeriums des Innern als Beweismaterial vorgelegen.
Aus der großen Anzahl der Fälle können nur einige angeführt werden.
"So wandte sich am 29. Oktober 1938 das jüdische Ehepaar ER
an den Reichsinnenminister und bat unter Bezugnahme auf d
erlaß vom 20. September 1938 darum, die Adoption des im Septemb
er
1930 angenommenen
Kindes
WS;
nicht rückgängig
zu machen. Ausführlich wurde
dargele ‚ daß
die Eheleute A
seit Generationen keinerlei Verbindung zur jüdischen 2
RR
meinschaft hätten und das Adoptivkind in jeder Weise
in einem besonderen Heim im nationalsozialistischen Sinne erzogen
werde. Es
wurde weiter angeführt, daß das als uneheliches Kind
eines Dienstmädchens geborene Adoptivkind sehr an seinen Adoptiv
eltern hänge
und es für alle Beteiligten eine außerordentliche Härte wäre,
wenn das
Adoptionsverhältnis aufgehoben werden würde. Außerd
em wird auf
die außerordentlich günstige Vermögenslage des ehemal
igen Bank-
. 18
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