nt
isn
ner
it
len”
ng
et
„Nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen ist Ihr Vorwurf
gegen den komm, Bürgermeister in Cainsdorf unbegründet.
Ich habe daher keine Veranlassung, in Ihrer Ehegenehmigungsange-
ze
ne nn
eg
nigen, daß sie eine Eheschließung mit dem Zeugen nicht wünsche.
Hierauf beschwerte sich der Zeuge beim R. u. Pr. MdlI. Von dort erhielt er ein vom 5. Dezember 1936 datiertes Schreiben folgenden Wortlauts:
‚ legenheit etwas zu veranlassen.
Im Auftrag gez. Dr. cu
Der Zeuge u
sagte vor dem Obersten Gericht aus, daß
er als jüdisch
EL
2
Grades im Jahre 1937 den Antrag
auf Ehegenehmigung mit einer Nichtjüdin gestellt habe.
Dr. G
habe am 3. August 1938 den Regierungspräsidenten in Schneid
emuü
jedoch angewiesen, einen ablehnenden Bescheid zu erteilen
. Ein von
seiner Verlobten im September 1938 gestellter Antrag
sei ebenfalls
abgelehnt worden.
Da der Zeuge vom 26. August 1939 bis 6. Juni 1940
zur faschistischen
“ Wehrmacht eingezogen war, stellte er unter Hinwei
s hierauf und Er-
ap
ee
veruran m
an
nn
er
rate
ne
LT
gr
prmen
jee
gun u pnamına,
wähnung seiner Auszeichnung mit dem EK II abermals
einen Antrag
auf Genehmigung der Eheschließung. Am 28. Oktobe
r erhielt er eine
erneute Absage mit der Begründung, daß die
Leistung von Wehrund Frontdienst kein Anlaß zu einer günstigeren
Beurteilung des Antrages sei. Dem Zeugen wurde vielmehr befohl
en, die außerehelichen
Beziehungen zu seiner Verlobten aufzugeben.
Zugleich wurde ihm
der außereheliche Verkehr mit anderen deutsc
hblütigen Frauen und
Mädchen untersagt. Wörtlich schloß das
Schreiben: „Im Falle der
Nichtbeachtu
ng der Ihnen erteilten Auflage haben Sie mit
schärfsten
Staatspolizeilichen Maßnahmen
‘Der Zeuge Hr
zu rechnen.“
der faschistischen Rassengesetzgebung
jüdischer Mis
n Grades, trat im Frühjahr 1937 der damals
gegründeten „Vereinigung 1937 — vorläufiger
Reichsbürger nicht rein
arischer Abstammung“ bei. Die Vereinigung
war um die Sicherung
der nach den Nürnberger Gesetzen für
die Mischlinge noch verbleibenden Rechte bemüht. Den Funktionären
der Vereinigung, zu denen
auch der Zeuge
zählte, gelang es jedoch nicht in einem
einzigen Fall,
im RP
die
Befreiung von den Eheverboten zu er‘wirken.
ä
Rechtsanwalt
‚ der als Vorsitzender der Vereinigun
g jeweils
die Verhandlungen ın der Abteilung
I des R.u.Pr.MdI führte, berichtete wiederholt, daß bei dieser Stelle Befr
eiungen von den Verboten
und Beschränkungen nach den Nürn
berger Gesetzen infolge der in
dem Kommentar
72
| enthaltenen Auslegungen nicht zu
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents