Gestützt auf diese strafrechtliche Neueinrichtung, wurde mit dem
Kommentar der Weg zu einer umfassenderen Strafandrohung für die
Standesbeamten gefunden. Unter Verwendung echt nazistischer Terminologie wurde ausgeführt:
„Zwar sind im 8 69 PStG die Vorschriften des Blutschutzgesetzes
nicht erwähnt. Der aus jener Strafvorschrift ersichtliche Grundge-
danke rechtfertigt aber nach 8 2 StGB — Fassung des Gesetzes vom
‚28. Juni 1935 (RGBi. IS. 839) — im Einklang mit dem gesunden
Volksempfinden eine Bestrafung auch bei Außerachtlassung der
Vorschriften des Blutschutzgesetzes.“
Für die Fälle des $ 5 Abs. 2 des Blutschutzgesetzes, wonach sich
Männer strafbar machten, die dem Verbot des außerehelichen Verkehrs zwischen Juden und staatsangehörigen Nichtjuden zuwiderhandelten, wurden mit kaum überbietbarer juristischer Raffinesse alle
Auswege verlegt. S. 123 des Kommentars besagt hierzu unter Ziff. 7:
„Die Überführung des Täters wird vielfach durch die Aussage des
weiblichen Teils möglich sein. Dieser besitzt weder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach $ 55 StPO noch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach $ 52 StPO. Nach $ 55 StPO kann ein Zeuge die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde. Da der weibliche Teil
aber wegen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs weder als Mit-
täter noch als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden kann, würde
eine Auskunftsverweigerung auf $ 55 StPO nicht gestützt werden
können. Ebensowenig würde der weibliche Teil mit der Behauptung gehört werden können, er sei mit dem männlichen Teilnehmer an dem Geschlechtsverkehr verlobt und daher gemäß 8 52 StPO
zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Das Verlöbnis zweier Personen, deren Eheschließung wegen ihrer Rassenverschiedenheit verr
boten ist, muß grundsätzlich als ungültig angesehen werden. Zwar
besteht rechtlich nach & 16 der Ersten AV. z. BlSchG. die Möglichkeit, daß der Führer und Reichskanzler von den Ehehindernissen
wegen jüdischen Bluteinschlags Befreiung erteilt, tatsächlich werden aber derartige Befreiungen bei der grundsätzlichen Einstellung
des nationalsozialistischen Staates zu Rassenmischehen in so selte-
nen Fällen erteilt werden, daß die Möglichkeit einer Befreiung bei
der Eingehung eines Verlöbnisses nicht in Rechnung gestelit wer-
den kann.“
Zu $ 3 der Ersten Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutze
des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, der die Eheschließung
zwischen staatsangehörigen jüdischen Mischlingen ersten Grades und
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