wu Ausführung: „Wenn diese Anregung in die bevorstehenden Gesetze Sie des Dankes vieler noch hineingearbeitet werden könnte, würden sicher sein.“ Diese Bezugnahme von und zu Men läßt klar nicht nur erkennen, daß die Vorbereitung der Rassenge rdigen vertrauenswü anderen noch auch sondern dem R.u.Pr.Mdl, Kreisen bekannt war und die chauvinistischen und antisemitischen Forderungen der „Alldeutschen Bewegung“ für die faschistische Rassengesetzgebung ebenso genutzt werden sollten wie schon früher für das Programm der NSDAP. Das Schreiben vom 25. Mai 1935 und die fixierten Vorschläge von und zu L wurden letztlich dem politisch isoliert war. Das Blutschutzgesetz stellte an den Anfang die angeblich für den Angeklagten zugeleitet, der daraus die schon an anderer Stelle behandelten Anregungen für seine Arbeiten am Namensänderungsgesetz entnommen hat. Am 15. September 1935 sind die als Nürnberger Rassengesetze bekannt gewordenen Gesetze ergangen. Es waren dies 1. das Reichsbürgergesetz (RGBl.I 1935 S. 1146), 9, das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (RGBl. I 1935 S. 1146/47). Mit dem Reichsbürgergesetz wurde eine staatsrechtliche Einteilung der Staatsbürger des Deutschen Reiches in Reichsbürger und Staatsangehörige vorgenommen. Der Reichsbürger wurde zum alleinigen Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. Reichsbürger konnten aber nur Staatsangehörige nichtjüdischer Abstammung werden, womit der jüdische Bevölkerungsteil Deutschlands Fortbestand des deutschen Volkes notwendige Reinerhaltung des deutschen Blutes. Zur Erreichung dieses Ziels verbot es die Eheschließung zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes. Weiter wurde der außereheliche Verkehr zwischen diesen Personen verboten. Untersagt wurde auch die Beschäftigung nichtjüdischer weiblicher Hausgehilfinnen unter 45 Jahren in jüdischen Haushalten. Für Zuwiderhandlungen wurden Strafen bis zu fünfzehn Jahren Zuchthaus angedroht. Während demnach das Reichsbürgergesetz den jüdischen Bevölkerungsteil politisch von den staatsbürgerlichen Rechten ausschloß, wurde mit dem Blutschutzgesetz die biologische Trennung vorge- nommen. Die am | 14. November 1935 erlassenen | ersten Verordnungen zur Durchführung dieser Gesetze (RGBI.T S. 1333 ff.) verdeutlichen die. mit den betreffenden Gesetzen verfolgten Ziele in krasser Weise. An diesen Verordnungen hat der Angeklagte nach eigenem Eingeständnis im westdeutschen Fernsehen vom 28. April 1961 mitgearbeitet. Aller- 57°

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