wu
Ausführung:
„Wenn
diese Anregung in die bevorstehenden Gesetze
Sie des Dankes vieler
noch hineingearbeitet werden könnte, würden
sicher sein.“ Diese Bezugnahme von und zu Men
läßt klar
nicht nur
erkennen, daß die Vorbereitung der Rassenge
rdigen
vertrauenswü
anderen
noch
auch
sondern
dem R.u.Pr.Mdl,
Kreisen bekannt war und die chauvinistischen und antisemitischen
Forderungen der „Alldeutschen Bewegung“ für die faschistische Rassengesetzgebung ebenso genutzt werden sollten wie schon früher für
das Programm der NSDAP. Das Schreiben vom 25. Mai 1935 und die
fixierten Vorschläge von und zu L
wurden letztlich dem
politisch isoliert war.
Das Blutschutzgesetz stellte an den Anfang
die angeblich für den
Angeklagten zugeleitet, der daraus die schon an anderer Stelle behandelten Anregungen für seine Arbeiten am Namensänderungsgesetz
entnommen hat.
Am 15. September 1935 sind die als Nürnberger Rassengesetze bekannt gewordenen Gesetze ergangen. Es waren dies
1. das Reichsbürgergesetz (RGBl.I 1935 S. 1146),
9, das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen
Ehre (RGBl. I 1935 S. 1146/47).
Mit dem Reichsbürgergesetz wurde eine staatsrechtliche Einteilung
der Staatsbürger des Deutschen Reiches in Reichsbürger und Staatsangehörige vorgenommen. Der Reichsbürger wurde zum alleinigen
Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.
Reichsbürger konnten aber nur Staatsangehörige nichtjüdischer Abstammung werden, womit der jüdische Bevölkerungsteil Deutschlands
Fortbestand des deutschen Volkes notwendige Reinerhaltung des
deutschen Blutes. Zur Erreichung dieses Ziels verbot es die Eheschließung zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten
Blutes.
Weiter
wurde
der
außereheliche
Verkehr
zwischen
diesen Personen verboten. Untersagt wurde auch die Beschäftigung
nichtjüdischer weiblicher Hausgehilfinnen unter 45 Jahren in jüdischen Haushalten. Für Zuwiderhandlungen wurden Strafen bis zu
fünfzehn Jahren Zuchthaus angedroht.
Während demnach das Reichsbürgergesetz den jüdischen Bevölkerungsteil politisch von den staatsbürgerlichen Rechten ausschloß,
wurde mit dem Blutschutzgesetz die biologische Trennung vorge-
nommen.
Die
am
|
14. November
1935
erlassenen
|
ersten
Verordnungen
zur
Durchführung dieser Gesetze (RGBI.T S. 1333 ff.) verdeutlichen die.
mit den betreffenden Gesetzen verfolgten Ziele in krasser Weise. An
diesen Verordnungen hat der Angeklagte nach eigenem Eingeständnis
im westdeutschen Fernsehen vom 28. April 1961 mitgearbeitet. Aller-
57°
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