TR: weiteren Fall richtete der Rechtsanwalt Dr. e Tirpitzufer 26, am 1. September 1938 eine An Preußischen Minister des Innern, die der Angeklagte als Referent zu bearbeiten hatte. wies darauf hin, daß nach Artikel II des Rechtsanwalt Dr. Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen In einem Berlin W 9, Reichs- und zuständiger Reich vom 13. März 1938 (RGB1.IS.237) das in Österreich geltende Recht so lange in Kraft bleibe, bis das Reichsrecht eingeführt werde. Das treffe mithin auch für das Namensrecht zu. Nach seiner Meinung dürfte demnach die Pflicht zur zusätzlichen Namensführung, wie sie sich aus der 2. Durchführungsverordnung zum Namensänderungsgesetz vom 17. August 1938 ergebe, für im Ausland und im Altreich lebende Juden ehemals österreichischer Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht bestehen. Rechtsanwalt Dr. bat, da mehrere diesbezügliche Anfragen bei ihm vorlägen, skunft, ob seine Auslegung richtig sei. Hierauf wurde Rechtsanwalt Dr. Tu 1938 rg mitgeteilt: unter dem 11. September „Das Reichsgesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.1.1938 (RGB1.I S.9) wird demnächst auch auf das . Land Österreich ausgedehnt werden. Damit erledigt sich die vorbezeichnete Anfrage.“ - Damit gab sich Rechtsanwalt Dr. a nicht zufrieden. Er machte am 14. Dezember 1938 eine erneute Eingabe, mit der er sein Anliegen noch dahin konkretisierte, daß sein im Altreich lebender Mandant solange die österreichische Staatsangehörigkeit gehabt und zur Zeit ‚ einen Antrag bei der Reichsstelle für Sippenforschung laufen habe, ' mit dem er den Nachweis anstrebe, daß er arischer Abstammung sei. Darauf entgegnete der Angeklagte in einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 7. Januar 1939 SS nochmals, daß die Einführung des im Altreich geltenden Namensrechtes im Lande Österreich zu erwarten sei. Zu dem von Rechtsanwalt Dr. Ton vorgetragenen konkreten Fall nahm er folgendermaßen Stellung: „Die Tatsache, daß jemand, der nach den vorhandenen Urkunden ‘ als Jude einzuordnen ist, aus irgendwelchen Gründen gleichwohl seine Judeneigenschaft nicht als gegeben ansieht, rechtfertigt eine befristete Befreiung von den Verpflichtungen nach 882 und 3 der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (RGBI.I S.1044) regelmäßig nicht. Nur in besonders liegenden Ausnahmefällen erkläre ich mich damit einverstanden, daß der Zusatzname 54

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