dem 18. August 1938, erging der vom Angeklagten verfaßte Rund- erlaß 1 d 42 X/38-5501b (Sonderdruck Nr. 63 MBliV. 1938 S. 1345 X), mit dem die Verwaltungsbehörden unter Ziff. 15 folgendermaßen angewiesen wurden: „Eine Vornamensänderung ist regelmäßig nur dann zu widerrufen, wenn sie von einem Juden zur Verschleierung seiner jüdischen Ab- stammung beantragt worden ist; insbesondere also, wenn ein in der Anlage aufgeführter Vorname durch einen anderen ersetzt worden ist.“ Als Anlage zu diesem Runderlaß wurde ein Verzeichnis derjenigen jüdischen Vornamen herausgegeben, die von jüdischen Personen ge- führt werden durften. Mit dem vom Angeklagten ausgearbeiteten Runderlaß vom 19. Dezember 1938 (MBlV. S. 2193/94) wurden die Richtlinien für die Be- arbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens — Anlage zum Runderlaß vom 8. Januar 1938 (MBlV. S. 69) — unter Abschnitt VII Abs. 2 (Judennamen) wie folgt geändert: „(2} Anträgen von Juden und Mischlingen 1. Grades, ihren Namen za ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben. Dagegen kann solchen Anträgen von Mischlingen zweiten Grades und von Per- sonen mit geringfügigem jüdischen Bluteinschlag entsprochen werden.“ Am 24. Dezember 1940 (RGBi. 18. 1669) erging die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Mit ihr wurde die nach $ 7 des Namens- änderungsgesetzes mit dem 31. Dezember 1940 ablaufende Widerrufsfrist bis zum 31. Dezernber 1942 verlängert. Der Angeklagte gab hierzu im Kommentar Pfundtner/Neubert I Öffentliches Recht b} Verwaltung im Februar 1941 folgende Begründung: „Die Fristverlängerung war erforderlich, weil nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 20. 10. 1939 (MBliV. S. 2182) wegen der Kriegsverhältnisse bis auf weiteres Verfahren auf Wi- derruf von Namensänderungen nicht durchgeführt werden.“ Da es die kriegsbedingte Einschränkung der, Verwaltungsarbeit nicht ermöglichte, alle „unerwünschten“ Namensänderungen bis zum 31. Dezember 1940 rückgängig zu machen, mußte nach Meinung des Angeklagten daher die Möglichkeit geschaffen zu gegebener Zeit weiterzuführen. werden, diese Aktion Die vom Angeklagten entscheidend beeinflußte Grundlinie des Na- mensänderungsgesetzes, mit dem, außer den unmittelbar damit geregelten Fällen, im weitesten Sinne angestrebt wurde, die jüdischen 4* 51 .

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