merkte er dazu, daß der Grundgedanke gesund sei und verdiene, Gesetz zu werden. Er verfügte die gesetzgeberische Bearbeitung und Bericht hierüber bis zum 1. Oktober 1935.
Der Angeklagte legte bereits am 14. August 1935 den Referentenentwurf für ein Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
'Vornamen vor. Der Entwurf wurde am 14. August 1935 dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz zur Stel- lungnahme zugeleitet. In dem Anschreiben — IB (TZ. Allg. 26) — hob
der Angeklagte als besonderen Vorzug des beabsichtigten Gesetzes
hervor, daß die vor dem 30. Januar 1933 genehmigten Namensänderungen widerrufen werden könnten, wenn sie „nicht als erwünscht“
anzusehen seien. Damit sei vor allem die Möglichkeit gegeben, Namensänderungen, die der Verschleierung der jüdischen Abstammung
“ dienten, rückgängig zu machen. Damit hatte der Angeklagte das mit
dem Gesetz angestrebte Ziel unmißverständlich genannt.
"
Dem Angeklagten gefiel offenkundig aber auch der Vorschlag des
von und zu
anf
Mit diesem übereinstimmend hielt auch er
den Zustand iur unbefriedigend, daß sich deutsche Sippen zur Aufgabe ihrer ererbten Namen gezwungen sähen, weil Juden ebenfalls
diese Namen angenommen hätten und die betreffenden Namen heutzutage als typisch jüdisch angesehen würden. Er hielt auch schon die
“- juristische Regelung bereit, die diesen nach seiner Meinung unbefriedigenden Zustand beseitigen könnte. Deshalb schlug er vor, in den
. vorgelegten Referentenentwurf noch einen $ 7a folgenden Wortlauts
einzufügen:
„Hat ein Jude einen Familiennamen angenommen, der auch von
deutschen Sippen getragen wird, so kann der Reichsminister des
Innern seinen Nachkommen die Führung dieses Namens untersagen:
und ihnen die Führung eines jüdischen Namens aufgeben.“
Wie $ 14 des Referentenentwurfes ausweist, ging der Vorschlag
des Angeklagten dahin, das Namensänderungsgesetz bereits am 1. Ja-
nuar 1936 zu erlassen.
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Der Angeklagte hat am 28. April 1961 im westdeutschen Fernsehen
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sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß es seiner Standhaftigkeit als
Bearbeiter des Gesetzes zu danken sei, daß es nicht einen weit schärferen Inhalt bekommen habe. Die vorliegenden Tatsachen beweisen
die Unwahrheit dieser seiner Behauptung. Richtig ist vielmehr, daß
der Angeklagte selbst mit seinem Vorschlag auf Einführung des 87 a
eine weitaus diskriminierendere Form des Gesetzes vorbereitet hatte,
und es waren auch durchaus keine lauteren Motive, die ihn diesen
Gedanken nicht weiterverfolgen ließen. Denn durch die am 15. Sep.tember 1935 ergangenen Nürnberger Rassengesetze konnten diese
Fragen anders gelöst werden. Diesen einzigen für den Angeklagten
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