vl gen wegen ihrer ehelichen Bindung ausgesetzt. Im Februar 1945 nahmen die Faschisten auch keine Rücksicht mehr darauf, daß Herr mit einer Nichtjüdin verheiratet war. Sie verbrachten ihn nach Theresienstadt, und es gab bis zu seiner Befreiung keinerlei Verbindung mehr zwischen den Eheleuten. In gleicher Weise wie bei Namensänderungsanträgen verfuhren der Angeklagte und andere Mitarbeiter der Abteilung I bei beabsichtigten Annahmen an Kindes Statt. Auch hierzu gibt es umfangreiches Beweismaterial. So wollte beispielsweise den aus einer geschiedenen Mischehe stammenden SEE sein Stiefvater adoptieren. Der Württembergische Innenminister hielt dies in öffentlichem Interesse für unerwünscht, weil durch die Annahme an Kindes Statt die halbjüdische Abstammung des Jungen verschleiert würde. Diesen Standpunkt teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 1. Februar 1939 — Id.L. 58/5654 —, und er gab die Ermächtigung, dem Antrage zu „——————m Lee nn. 00 - TI widersprechen. Am 28. Juni 1942 bat Frau _.. aus Berlin-Dahlem inständig darum, ein 15 Jahre altes Mädchen a optieren zu dürfen, an dem sie schon seit dem Jahre 1937 die Mutterstelle vertrat. Aus jedem ihrer Worte wurde das innige Verhältnis sichtbar, das zwischen den beiden Menschen bestand. Da das Kind nach den faschistischen Abstammungsregeln jüdischer Mischling ersten Grades war, wurde das Gesuch abgelehnt. Ebenso wurde das Gesuch der Eheleute B vom 9. Mai 1941 abgelehnt, den jüdischen Mischling ersten Grades un adoptieren zu dürfen. Es wurde eingeräumt, daß die Eheleute in geordneten Verhältnissen lebten, mit großer Liebe an dem kind hingen und auch in den Jahren eigener wirtschaftlicher Notlage selbstlos für den Jungen eingetreten waren. Aber außer der Tatsache, daß das Pflegekind Mischling sei, müsse die Ablehnung auch erfolgen, weil der Ehemann > politisch nicht zuverlässig sei. Er sei früher gewerkschaftlicher Referent der SPD gewesen, und seine politische Haltung lasse nach Einschätzung der Gauleitung der NSDAP Halle-Merseburg erkennen, „daß er auch bis heute für den Nationalsozialismus kein Verständnis aufbringen kann“, Wie sehr diese Entscheidungen der eigenen Einstellung des Angeklagten entsprachen, ergibt sich aus einem von ihm verfaßten Schrei- ben, das am 15. März 1934 — 1 7, 10/1934 — an den Reichsminister des Innern mit der Anfrage ging, ob im Interesse der erhöhten Bedeutung der Rassenpflege an der bisherigen Praxis festgehalten werden solle. Durch das preußische Innenministerium seien bisher zwar nur Namen von Personen arischer Abstammung geändert worden, um eine Verschleierung der Rassenzugehörigkeit zu verhindern. 44 Neuer-

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