HA ee . mannun nn ni tn an mn mn. Schon am 18. Dezember 1933 erließ das preußische Innenministerium einen vom Angeklagten ausgearbeiteten Erlaß - IB 22/170 —, mit dem unverhohlen dargelegt wurde, was mit dem Gesetz vom 23. November 1933 beabsichtigt war. So wurde unter Abschnitt B einleitend gesagt, daß das Gesetz vom 23. November 1933 die Bekämpfung von Mißbräuchen bezwecke, die sich in steigendem Maße seit der Staatsumwälzung am 9. Novembe r 1918 bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt gezeigt hätten. Worin der Angeklagte diese Mißbräuche ‘erblickte, führte er so aus: u den mine „Insbesondere haben es Angehörige einer fremden Rasse den, ihre Abstammung auf diese Weise zu verdecken.“ verstan- Unter Abschnitt II Ziff. 1 wird dem Leser verdeutlicht, daß die höhere Verwaltungsbehörde die Gerichte zu beaufsichtigen und daß sie — das wird zwingend mit dem Runderlaß angeord net — der Bestätigung eines Adoptionsvertrages zu widerspreche n habe, wenn „der Vertrag zwischen einem arischen und einem nichtar ischen Vertragsteil geschlossen werden soll“. Konsequent verfolgte der Angeklagte seinen eingeschlagenen Weg weiter, allen Bürgern, die ganz oder teilweise jüdischer Abstammung waren, ein Entgehen vor den nazistischen Verfo lgungen durch Namensänderungen zu vereiteln. In zahlreichen Aktenvorgängen, die dem Obersten Gericht vorgelegen haben, zeigt sich die unerbittliche Haltung des Angeklagten, der in Durchführu ng des von ihm verfaßten Erlasses vom 18. Dezember 1933 rücksi chtslos alle Anträge auf Namensänderungen nicht „vollarischer* Personen ablehnte. Bemerkenswert ist hierbei, daß der Angeklagte, der immer wieder in der Öffentlichkeit behauptet, für die N ichtgl eichstellung der sogenannten Halbjuden mit Volljuden während der Zeit der Hitlerdiktatur hartnäckig und auch erfolgreich gekämpft zu haben, ausnahmslos auch die Anträge jüdischer Mischlinge ablehn te. So schilderte am 25. Oktober 1933 die aus einer sog. Mischehe stammende 17 Jahre alte lung von Wohlfahrtsu bearbeiteten Einga N M itzu die in einer Erwerbslosensied- bte, in einer vom Angeklagten be, wie sie immer wieder durch ihre an ihrem Namen erkennbare Abkunft daran gehin dert wurde, selbst die untergeordnetste Tätigkeit in einem Haushalt zu erlangen. Verzw eifelt stellte das Mädchen die Frage, ob dies ihr ganzes Leben so weitergehen solle. Kalt teilte ihr der Angeklagte am 30. Okto ber 1933 — I Z,M. 104 — in wenigen Zeilen die Ablehnung ihres Antrages „aus grundsätzlichen ‚ Erwägungen“ mit, ° 42 m

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