weis der Nichtigkeit oft nicht zu führen sein werde, halte er eine Änderung des $ 1758 BGB, und zwar mit rückwirkender Kraft, dahin- gehend für erforderlich, daß das anzunehmende Kind zusätzlich auch seinen früheren Familiennamen führen müsse. Da die Bearbeitung dieser Materie in erster keit des Reichsjustizministers fiel, wurde auch geleitet. Den Bemühungen des Angeklagten versagt bleiben. Den Bericht des Angeklagten Linie in die Zuständigihm der Vorschlag zusollte der Erfolg nicht vom 6. Juni 1933 nahm der Reichsminister des Innern am 28. August 1933 -- II B 5200,15. 8. — zum Anlaß eines Vorschlages an die preußischen Minister des Innern jüdi und für Justiz, mit der Rückgängigmachung von Abänderungen scher in nichtjüdische Namen bis auf das Jahr 1914 oder womöglich sogar auf 1870 zurückzugehen. Er berief für den 20. September 1933 eine Besprechung ein, an der der Angeklagte als Vertreter des preuBischen Innenministeriums teilnahm und das Ergebnis in einem Ver- merk festhielt. Das Ergebnis dieser gesamten Bestrebungen, bei denen der Ange- klagte mit seinen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands gerichteten Vorschlägen große Eigeninitiative entwickelte, war zunächst das Gesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933 {RGBL. IS. 979 und 1063). Die Gedanken, die der Angeklagte in seiner Vorlage vom 28. Juli 1933 zur Verhinderung von Namensänderungen jüdischer Personen durch Adoption usw. gemacht hatte, fanden deutlich erkennbar in die- sem Gesetz ihre Verwirklichung. Das Gesetz ergänzte mit Artikel I Ziff. 1 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB} durch einen & 1325a, der bestimmte, daß eine Ehe nichtig sei, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geschlossen sei, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes zu ermöglichen. Mit Artikel I Ziff. 4 (3) erhielt der $ 1754 BGB eine Neuzu fassung dergestalt, daß die Bestätigung eines Adoptionsvertrages gegen Gründe wichtige versagen sei, wenn im öffentlichen Interesse die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschließen- den sprächen. Um hierüber in jedem Einzelfall die Kontrolle zu haben, vor der wurde mit Artikel I Ziff, 4 Abs. 3 den Gerichten auferlegt, Verwaltungshöhere die Entscheidung über den Bestätigungsantrag behörde zu hören. Eine weitere einschneidende Maßnahme wurde mit ermächArtikel V & 1 getroffen, der die höhere Verwaltungsbehörde für everträge Kindesannahm geschlossene 1918 November seit tigte, Elterndem ein daß sei, nichtig erklären zu lassen, wenn anzunehmen Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband nicht habe hergestellt werden sollen. 4

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