den ausdrücklichen Hinweis enthielt, daß von einer Veröffentlichung
der Richtlinien Abstand zu nehmen sei, wurden die Richtlinien am
23. Dezember 1932 — MdIl I Z 47/32 — den Regierungspräsidenten,
Landräten und Polizeibehörden zugeleitet.
Die Richtlinien enthielten unter Ziffer VI einen Abschnitt „Judennamen“, der mit seiner für die betreffenden Behörden verbindlichen
Weisung, keine Änderungen jüdischer Namen in nichtjüdische vorzunehmen, offenkundig judenfeindlich war und schon eine Vorbereitung
des faschistischen Namensrechts darstellte. Der Abschnitt lautet:
„(1) Der Standpunkt, daß es einer Persönlichkeit jüdischer Herkunft zur Unehre gereiche, einen jüdischen Namen zu führen, kann
nicht gebilligt werden. Bestrebungen jüdischer Personen, ihre jü-
dische
Namen
Abkunft
zu
durch
verschleiern,
Ablegung
können
oder Änderung
daher
nicht
ihrer jüdischen
unterstützt
werden.
Der Übertritt zum Christentum bildet keinen Grund, den Namen
zu ändern. Ebensowenig
kanrı die Namensänderung
mit dem
Hin-
weis auf antisemitische Strömungen oder auf das Bestreben eines
besseren wirtschaftlichen Fortkommens begründet werden.
(2) Dagegen werden anstößige jüdische Namen, die erfahrungsgemäß zu Spötteleien Anlaß geben (wie Itzig, Schmul) oder Abneigung gegen den Träger erwecken können (Nachtschweiß, Totenkopf), gleich den anstößigen Namen deutschen Ursprungs geändert
werden können, indessen in der Regel nur durch Gewährung eines
anklingenden Namens (Issen, Schmal), des Namens eines nahen
Familienangehörigen oder eines Phantasienamens, nicht durch Ge-
währung eines sonst vorkommenden Namens.“
Der Angeklagte, dem die sich immer mehr steigernden antisemitischen Ausschreitungen der Faschisten bekannt waren und der aus
den Verlautbarungen der führenden Nazis auch wußte, daß sie im
Falle der Erlangung der politischen Macht in Deutschland noch viel
brutaler gegen die jüdischen Bürger vorgehen würden, schnitt, soweit
es in seiner Macht lag, den Juden bewußt eine Möglichkeit ab, dem
faschistischen Terror zu entgehen. Daß bei dem Angeklagten schon
damals
keinerlei
Unklarheiten
über den Charakter der antisemiti-
schen Aktionen der Faschisten bestanden, gab er in seiner Zeugenaussage am 11. August 1948 vor dem Militärgerichtshof im sog. Wilhelmstraßenprozeß zu. Er erklärte hier auf Befragen, daß die antisemitische Propaganda bereits vor 1933 offenkundig gewesen sei. Nach
1933 sei es zu Ausschreitungen gegen Juden an den verschiedensten
Stellen Deutschlands gekommen. Auf eine weitere Frage äußerte der
Angeklagte, daß er alle Verfolgungen von Juden für kriminell halte,
Die vom Angeklagten
im Jahre 1932 verfaßten Richtlinien gaben
37