Eine dieser Maßnahmen, die die faschistische Judenverfolgung unmittelbar förderten, war die Neuregelung des Verfahrens bei Namensänderungen,
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Die Mitwirkung des Angeklagten an der Kennzeichnung der Juden durch
Neuregelung des Verfahrens bei Namensänderungen
Der Angeklagte wurde schon bald nach seinem Eintritt in das Preu-
Bische Ministerium des Innern der verantwortliche Referent für die
Bearbeitung von allen Fragen, die die Namensänderung betrafen. Er
eignete sich auf diesem Gebiet in den folgenden Jahren umfangreiche
Kenntnisse an und blieb während der Dauer seiner Tätigkeit im PreuBischen und später im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern (R. u. Pr. Mdl) der federführende Bearbeiter dieser Fragen. In
seiner Aussage als Zeuge im Wilhelmstraßenprozeß erklärte er am
10. August 1948 (S. 15 434 des Protokolls) hierzu:
„Ich war Referent für das Namensrecht und habe also an allen
Fragen der Namensänderung mitgearbeitet.“
Gestützt auf 87 der Zweiten Verordnung zur Vereinfachung
und
Verbilligung der Verwaltung vom 29. Oktober 1932 (Pr.
GS. S. 333),
wurde am 21. Dezember 1932 die Verordnung über die Zuständ
igkeit
zur Änderung von Familien- und Vornamen
erlassen (Pr. GS. 1932
S.361). Wie die sofort im Anschluß an. diese Verordnung
ergangenen
weiteren Vorschriften beweisen, handelte es sich
hierbei nicht nur
um eine zur Vereinfachung
und
Verbilligung
der Verwaltung
be-
stimmte Maßnahme. Es ging vielmehr darum, die
Entscheidungen
über Anträge auf Namensänderungen der Zuständigkeit
der immerhin nach dem Gesetz unabhängigen Gerichte und
damit gleichzeitig
der Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu entziehen und
sie den
auf
Weisungsbefugnis aufgebauten Verwaltungsund Polizeibehörden zu
übertragen.
Die Übernahme der Namensänderungen war
im Preußischen Innenministerium gut vorbereitet worden. Die
hierzu notwendigen Arbeiten hatte der Angeklagte geleistet, Bereit
s am 24. November 1932
wurde der vom Angeklagten ausgearbei
tete Runderlaß TE 263 1'32
(Sonderdruck Nr. 32 MBIIiV. 1932 S, 1202)
herausgegeben, mit dem die
technische Verfahrensweise bei Namensänderu
ngen festgelegt wurde.
. Die für die sachliche
Entscheidung maßgeblichen Gesichtspu
nkte
über Anträge auf Namensänderung
arbeitete der Angeklagte jedoch
in gesonderten Richtlinien aus, die
ihres Inhalts wegen zum damaligen Zeitpunkt der Öffentlichkeit
nicht bekannt werden durften, Mit
einem vom Angeklagten verfaßten
Anschreiben — 12 47/32 —, das
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