Schrift, sondern zunehmend begannen die judenfeindlichen Kundgebungen sich in tätlichen Ausschreitungen gegen jüdische Friedhöfe,
Synagogen und auch schon gegen jüdische Bürger unmittelbar zu
zeigen.
Die jüdischen Vereinigungen wandten sich schutzsuchend an die
staatlichen Organe, insbesondere an das Preußische Innenministe-
rium. So wies der Central-Verein Deutscher Staatsbürger jüdischen
Glaubens den preußischen Innenminister am 4. Oktober 1928 darauf
hin, daß seit seiner Eingabe vom 30. Mai 1927, womit auf die syste-
matische Heimsuchung jüdischer Friedhöfe aufmerksam gemacht wor-
den war, weitere Schändungen an dreizehn jüdischen Friedhöfen und
fünf Synagogen vorgekommen seien.
Der preußische Innenminister wies zwar die Regierungspräsidenten
auf die antisemitischen Ausschreitungen hin. Als jedoch der preußi-
sche Minister
für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung bei ihm an-
fragte, ob er zur Verhütung solcher Vorfälle besondere Weisungen für
erforderlich halte, wurde
ihm mitgeteilt, daß weitere Weisungen sei-
tens des Preußischen Innenministeriums zunächst nicht beabsichtigt
seien. In einem weiteren Schreiben vom 19. November 1928 teilte der
preußische Innenminister dem preußischen Minister für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung mit, daß er durch polizeiliche Maßnahmen
derartige Ausschreitungen
niemals
gänzlich
verhindern
könne;
wes-
halb er auch dem bei ihm vorstellig gewordenen Verein eine Nach-
prüfung anheimgestellt habe, inwieweit die Symagogengemeinden
eigene Schutzvorkehrungen durch Bewachung ihrer Gebäude und Anlagen treffen könnten.
Eine dem Preußischen Innenministerium gleiche passive Haltung
gegenüber den von den Faschisten inszenierten und stetig zunehmenden antisemitischen Ausschreitungen nahmen Polizeibehörden, Staats-
anwaltschaften und Gerichte ein. Hierfür lag dem Obersten Gericht
umfangreiches Beweismaterial vor.
Zwar wurden bei derartigen Vorfällen strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber meistens wurden infolge des offensichtlichen Nichtinteresses der Strafverfolgungsbehörden die Täter nicht
ermittelt. Wurden sie bekannt, weil sie im Laufe der Zeit kaum noch
Wert darauf legten, unerkannt zu bleiben, wurden staatlicherseits alle
möglichen Rechtfertigungsgründe gesucht. Handelte es sich um jün-
gere Menschen, wurde konstatiert, daß ihrer Tat jugendliche Unreife
und keinerlei politische Motive zugrunde gelegen hätten. In anderen
Fällen wurde den faschistischen Terroristen, wenn
sie im Anschluß
an eine nazistische Zusammenkunft ihre Ausschreitungen begingen,
gemangelnde Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses zugute
einer
zu
als
Möglichkeit,
andere
keine
aber
Gerichte
die
Sahen
halten.
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oGiStrafsachen
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