Schrift, sondern zunehmend begannen die judenfeindlichen Kundgebungen sich in tätlichen Ausschreitungen gegen jüdische Friedhöfe, Synagogen und auch schon gegen jüdische Bürger unmittelbar zu zeigen. Die jüdischen Vereinigungen wandten sich schutzsuchend an die staatlichen Organe, insbesondere an das Preußische Innenministe- rium. So wies der Central-Verein Deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens den preußischen Innenminister am 4. Oktober 1928 darauf hin, daß seit seiner Eingabe vom 30. Mai 1927, womit auf die syste- matische Heimsuchung jüdischer Friedhöfe aufmerksam gemacht wor- den war, weitere Schändungen an dreizehn jüdischen Friedhöfen und fünf Synagogen vorgekommen seien. Der preußische Innenminister wies zwar die Regierungspräsidenten auf die antisemitischen Ausschreitungen hin. Als jedoch der preußi- sche Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung bei ihm an- fragte, ob er zur Verhütung solcher Vorfälle besondere Weisungen für erforderlich halte, wurde ihm mitgeteilt, daß weitere Weisungen sei- tens des Preußischen Innenministeriums zunächst nicht beabsichtigt seien. In einem weiteren Schreiben vom 19. November 1928 teilte der preußische Innenminister dem preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung mit, daß er durch polizeiliche Maßnahmen derartige Ausschreitungen niemals gänzlich verhindern könne; wes- halb er auch dem bei ihm vorstellig gewordenen Verein eine Nach- prüfung anheimgestellt habe, inwieweit die Symagogengemeinden eigene Schutzvorkehrungen durch Bewachung ihrer Gebäude und Anlagen treffen könnten. Eine dem Preußischen Innenministerium gleiche passive Haltung gegenüber den von den Faschisten inszenierten und stetig zunehmenden antisemitischen Ausschreitungen nahmen Polizeibehörden, Staats- anwaltschaften und Gerichte ein. Hierfür lag dem Obersten Gericht umfangreiches Beweismaterial vor. Zwar wurden bei derartigen Vorfällen strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber meistens wurden infolge des offensichtlichen Nichtinteresses der Strafverfolgungsbehörden die Täter nicht ermittelt. Wurden sie bekannt, weil sie im Laufe der Zeit kaum noch Wert darauf legten, unerkannt zu bleiben, wurden staatlicherseits alle möglichen Rechtfertigungsgründe gesucht. Handelte es sich um jün- gere Menschen, wurde konstatiert, daß ihrer Tat jugendliche Unreife und keinerlei politische Motive zugrunde gelegen hätten. In anderen Fällen wurde den faschistischen Terroristen, wenn sie im Anschluß an eine nazistische Zusammenkunft ihre Ausschreitungen begingen, gemangelnde Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses zugute einer zu als Möglichkeit, andere keine aber Gerichte die Sahen halten. 3 oGiStrafsachen 33

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