weiteren Ausgestaltung dieser Gesetzgebung mit. Er verfaßte eine
nicht zu veröffentlichende Direktive vom 26. Juli 1933 und ein weiteres Rundschreiben vom 9. August 1933 über die Ernennung der
neuen Provinzialräte; in das letztere nahm er auf Vorschlag von
Dr. Do
den Satz auf:
„Auch setze ist als selbstverständlich voraus, daß die arische Abstammung der nach Gruppe 2 Vorgeschlagenen festgestellt ist.“
arbeitete auch an den Änderungsgesetzen vom 15. Februar
193
. S. 57) und vom 11. April 1934 (GS. S. 117) mit.
Auch die Provinzialratsgesetze wurden vom Angeklagten in Freisler/Grauert II a 12 kommentiert. In der Einführung zum Gesetz vom
17. Juli 1933 schrieb er:
„Was der Staatsrat im Staat, ist der Provinzialrat in der Provinz.“
Zur Festlegung in $ 4, wonach ein Mitglied des Provinzialrats deutscher Staatsbürger sein mußte, vermerkteMn.
erneut:
„Ein Reichsgesetz über das Reichsbürgerrecht ıst in Vorbereitung.“
In der Einführung zum Änderungsgesetz vom 15. Februar 1934 legte
der Angeklagte die Bedeutung dieser Gesetze für die Durchführung
des nationalsozialistischen Führerprinzips auf der Provinzebene dar.
Eine konsequente Fortsetzung dieser Gesetzgebung in Preußen war
später die auf Reichsebene erlassene „Deutsche Gemeindeordnung“
vom 30. Januar 1935, die das „Führerprinzip“ bis in das letzte Dorf
durchsetzte.
Unter Federführung des Angeklagten wurde ein Bericht an den
Preußischen Ministerpräsidenten zusammengestellt und am 6. Februar 1934 abgesandt, der eine Übersicht über die gesetzgeberischen
Arbeiten des Innenministeriums seit dem 30. Januar 1933 enthielt. In
diesem vom Angeklagten handschriftlich redigierten Bericht, der demnach seine eigene Einschätzung der von ihm entworfenen Gesetze wiedergibt, heißt es:
„Nach der Machtergreifung durch die nationalsozialistische Bewegung ist das Verfassungsleben des preußischen Staates nach und
nach immer mehr im nationalsozialistischen Sinne umgebaut worden. Insbesondere ist das Führerprinzip zur Durchführung gelangt... Der Landtag ist aufgelöst und wird nicht mehr zusammentreten; sein Recht zur Gesetzgebung war bereits vorher dadurch
praktisch illusorisch geworden, daß durch Reichsgesetz dem Staatsministerium die Befugnis zum Erlaß von Gesetzen zugesprochen
war.
Zur Beratung des Staatsministeriums bei der Führung des Staates ,
ist durch das Gesetz über den Staatsrat vom 8. 7. 1933 (GS. S. 241)
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