“ genannten Gesetzen das Führerprinzip zum Durchbruch gelangt und
die Gesetzgebung zu einem echten Akt der Führung geworden sei
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-(S. 17). Die Aufhebung der Volksvertretungen der Länder wird als
letzter Schritt der „Unschädlichmachung der Länderparlamente“
be-
zeichnet, die als Hauptstützen des Weimarer Systems das Vertrauen
des Volkes zum Staat zerstört und die Staatsführung gelähmt hätten '
(S.52). An die Stelle des Reichstags sei der Führer getreten. Der
Reichstag habe der Reichsregierung bei schwerwiegenden Entscheidungen ratend zur Seite zu stehen,
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„ohne sich, wie die Reichstage des Zwischenstaates, in endlose Debatten und Streitigkeiten zu verlieren“ (S. 63).
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entworfenen preußischen Gesetze ihrer ideologischen Grund-
Be-
III
Diese faschistischen Prinzipien wurden unter Mitwirkung
des Angeklagten auch auf den örtlichen Bereich übertragen.
Ende Juni 1933
begann man
im Preußischen
Innenministerium
mit Entwürfen
für
ein Provinzialratsgesetz. Ein mit dem Datum 30.
6. 33 versehener
Entwurf hierfür trägt handschriftliche Vermerke
des Angeklagten’
. Der Provinzialrat wurde nach dem Vorbild des
Preußischen
Staatsrats als ein beratendes Gremium beim
Oberpräsidenten nach
dem Führerprinzip aufgebaut; seine Mitglieder
sollten aus den Kreisen hoher Nazifunktionäre und aus dem öffentlichen
Leben ernannt
werden. Das Gesetz, dessen Formulierungen
sich stark an das Staatsratsgesetz anlehnten, wurde als Regierungsgesetz
unter dem Datum
des 17. Juli 1933 beschlossen (GS. S. 254). In
einer Erklärung des Amtlichen Preußischen Pressedienstes vom gleichen
Tage, die am 18. Juli
im „Völkischen Beobachter“ veröffentlicht
wurde, heißt es:
„In geradliniger Fortentwicklung der Gedan
ken, die dem preußischen Gesetz über den Staatsrat vom
8. Juli 1933 zugrunde liegen,
hat das Preußische Staatsministerium
in seiner Sitzung vom 15. Juli
1933 ein Gesetz über den Provinzialrat
beschlossen, das auch für die
staatliche Provi
nzialverwaltung den Führergedanken
verwirklicht
und so für den künftigen weiteren Aufba
u der preußischen Verwaltung richtunggebend
ist...
Die bisherigen auf Grund des Land
esverwaltungsgesetzes
ten Provinzialräte werden aufge
löst,“
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Entwicklung im Reich und
daß die vom Angeklagten
lage und ihrer politischen Zielsetzung nach einen wesentlichen
standteil dieses neuen, faschistischen Staatsrechts bildeten.
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Diese kurz skizzierte staatsrechtliche
ihre Kommentierung lassen erkennen,
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gebilde-
arbeitete intensiv an der Durchführung
und