rechte ganz verlieren und rein beratenden Körperschaften weichen “
müssen.“
(S. 59)
Zur Mitgliedschaft im Staatsrat vermerkte Krüger:
„Die Mitgliedschaft entsteht also entweder von Amts wegen oder
durch Ernennung. Hierin hat das Gesetz ebenfalls umstürzende Bedeutung,
das zum
eine auf dem
ersten Male
reinen Führerprinzip
aufgebaute Körperschaft entstehen läßt. Wahlen finden nicht statt,
(S. 59/60)
Parteien bestehen nicht mehr.“
Schließlich schrieb Krüger zur weiteren Entwicklung in Preußen:
„In gleicher Weise wie der Staatsrat sind bereits die preußischen
Provinzialräte durch Gesetz vom 17. Juli 1933... umgebildet worden. Auch für die Reform des Gemeindeverfassungsrechtes wird
das Staatsratsgesetz verbindlich wirken.“
Wie
bereits
(S. 59)
Staatsrechtler
die faschistischen
vorausgesagt
hatten,
wirkte die preußische Gleichschaltung, die z. B. bezüglich der Garantie
der Einrichtung des Landtages einen weitergehenden Standpunkt vertreten hatte, als es im Reich der Fall war (keine unbedingte Garantie
des Gesetzgebungsrechts des Landtages), beispielgebend für das Reich.
Am
14. Oktober 1933 wurden
die Landtage
aufgelöst und
ihre Neu-
wahl verhindert. Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“
vom 30. Januar 1934 (RGBL. I S. 75). wurden die Volksvertretungen
- der Länder aufgehoben, die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich
übergeleitet und die Landesregierungen der Reichsregierung unter-
stellt. Mit Gesetz vom 14. Februar 1934 (RGBl. I S. 89) wurde der
Reichsrat aufgehoben. Der Reichstag verlor seinen Charakter als par-
lamentarische Körperschaft, wie dies früher auf Grund der vom Angeklagten entworfenen Gesetze mit dem Preußischen Landtag geschehen war,
Auch diese Entwicklung fand willfährige Kommentatoren. Kluge!
Krüger
stellten fest, daß
nach
dem
Neuaufbaugesetz
die Beschrän-
kungen des Ermächtigungsgesetzes aufgehoben seien, die Regierung
das unbeschränkte Recht erhalten habe, neues Verfassungsrecht zu
setzen, und der Führergrundsatz an die Stelle des Mehrheitsprinzips
getreten sei. Sie erklärten:
„Es gibt nur eine Staatsgewalt,
hat die gesetzgebende
Gewalt;
das ist der Wille des Führers. Er
die Reichsregierung stimmt nicht
mehr ab, sondern berät, und der Führer entscheidet, er hat die voll-
ziehende Gewalt und ist oberster Gerichtsherr.“ (a.a.0. S. 39/40)
In ähnlicher Form legten Stuckart/Schiedermair in ihrem Grundriß
mit den
„Neues Staatsrecht I“ (zitiert nach 14. Auflage 1940) dar, daß
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