VG Hannover (14. Kammer), Urteil vom 14.09.2023 – 14 A 5022/22
Rechtskraft: unbekannt
Tenor: Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die
Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens 14 E 4665/20. Die
Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem
Beamtenverhältnis. Der Beklagte wurde am ... 1988 in E. geboren. Er ist ledig und lebt mit
seiner Lebensgefährtin sowie zwei gemeinsamen Töchtern in einer mit der Lebensgefährtin
gemeinsam erworbenen Haushälfte. Der Beklagte trat im Jahr 2006 in die Bundespolizei ein
und absolvierte eine Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Nach
bestandener Ausbildung war er von Februar 2009 bis Dezember 2017 Polizeivollzugsbeamter
bei der Bundespolizeiabteilung F.. 2012 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
berufen. Zuletzt wurde er im Jahr 2019 zum Polizeihauptmeister befördert und in einen mit
der Besoldungsgruppe A 9m BBesO bewerteten Dienstposten eingewiesen. In seiner letzten
Beurteilung im Jahr 2019 wurde der Beklagte mit der Gesamtnote B 2 („Genügt den
Anforderungen voll und ganz, erbringt anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in
jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen gelegentlich“) eingestuft. Er
war bis zu den Handlungen, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, disziplinarund strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er ist weder schwerbehindert noch einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im Rahmen von Ermittlungen der
Landespolizei des G. im Bereich rechter bzw. rechtsextremer Aktivitäten wurden bei dem
dortigen Tatverdächtigen H. zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt und Smartphones des
Tatverdächtigen beschlagnahmt. Bei der Auswertung eines beschlagnahmten Smartphones
wurden Verbindungen des Tatverdächtigen H. zu dem Beklagten festgestellt. Der Beklagte
wurde als Mitglied einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „Kampfgruppe Dietl 2.00
??NO“, als Teilnehmer eines Einzelchats mit der o.g. rechtsextremen Person H. und als