BGH, Urteil vom 18.10.1961 – IV ZR 48/61LG Aachen; OLG Köln29.12.1960 Titel: BGH:
Urteil vom 18.10.1961 - IV ZR 48/61
Normenketten: § 64 BEG § 75 BEG § 87 BEG § 88 BEG § 12 3. DV-BEG § 29 3. DV-BEG §
30 3. DV-BEG
Amtlicher Leitsatz: a)Die jüdische Ehefrau eines jüdischen Arztes, die bei ihrem Ehemann als
Sprechstundenhilfe berufsmäßig tätig war, ist unmittelbar in ihrem eigenen beruflichen
Fortkommen geschädigt worden, wenn der Ehemann die Praxis wegen nationalsozialistischer
Gewaltmaßnahmen aufgegeben hat. Eine unmittelbare Schädigung der Ehefrau in ihrem
eigenen beruflichen Fortkommen liegt jedoch noch nicht ohne weiteres in der Zeit vor der
Aufgabe der Praxis vor, in der diese zurückgegangen war, die Ehefrau jedoch ungehindert bei
ihrem Ehemann weiter berufstätig sein konnte. b)Arbeitet die Ehefrau nach der Verfolgung
wieder berufsmäßig als Sprechstundenhilfe in der ärztlichen Praxis ihres Ehemannes mit,
ohne von diesem ein besonderes Entgelt zu erhalten, so sind für die Prüfung, wann sie daraus
eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, die Einkünfte des Ehemannes aus der Praxis
in angemessenem Verhältnis auf die Eheleute aufzuteilen. Verkündet am 18. Oktober
1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat der IV. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden,
Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird
das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 29.
Dezember 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren
und Auslagen. Von Rechts wegen Die am ... 1893 geborene Klägerin ist jüdischer Herkunft.
Nach ihren Angaben besuchte sie die höhere Töchterschule bis zur obersten Klasse. Im Juli
1916 bestand sie vor der staatlichen Prüfungskommission die Prüfung für
Krankenpflegepersonen; sie ist seitdem als Krankenpflegerin staatlich anerkannt. Im Jahre
1917 heiratete sie ihren jetzigen Ehemann, der ebenfalls Jude ist und als selbständiger Arzt
tätig war. In der Folgezeit arbeitete sie in der Praxis ihres Ehemannes als Krankenpflegerin
mit. Dessen Einkommen ging seit 1933 infolge der gegen die Juden gerichteten
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zurück. Er gab deshalb im Jahre 1938 seine Praxis
auf und wanderte mit der Klägerin in die Vereinigten Staaten aus. Dort betreibt er seit dem
Jahre 1940 wieder eine ärztliche Praxis. Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen
Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen