- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Bundesgerichtshof: Nr. 29 VerwRspr 1959, 137 Nr. 29 Art. 116 Grundgesetz; § 17 RuStAG; Art. 13 EGBGB 1. Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erwirbt ein Ausgebürgerter die deutsche Staatsangehörigkeit wieder, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. 2. Dem Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz steht nicht entgegen, daß eine ausgebürgerte deutsche Frau vor der Rückkehr nach Deutschland die Ehe mit einem Ausländer eingegangen ist und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätte, wenn sie sie im Zeitpunkt der Eheschließung besessen hätte. 3. Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts wird durch Art. 116 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz nicht eingeschränkt. Die Eingehung einer Ehe durch einen Ausgebürgerten vor dem Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist daher nicht schon deshalb nach den deutschen Gesetzen zu beurteilen, weil der Ausgebürgerte gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz so angesehen wird, als habe er die deutsche Staatsangehörigkeit niemals verloren. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. 6. 1958 - IV ZR 4/58 I. Die Klägerin ist Jüdin. Sie war mit einem jüdischen Kaufmann verheiratet. Die Eheleute besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1934 wurden sie durch das nationalsozialistische Regime ausgebürgert. Im Jahre 1939 mußten sie Deutschland verlassen und nahmen ihren Wohnsitz in Brüssel. Während der deutschen Besatzungszeit wurde der Ehemann der Klägerin verhaftet und deportiert. Er ist verschollen. Die Klägerin blieb bis März 1947 in Belgien. Dann reiste sie auf Grund einer viermonatigen Aufenthaltsgenehmigung nach England, wo sich nächste Angehörige von ihr befanden. Ende April 1947 ging sie in Birmingham vor dem dortigen Standesbeamten die Ehe mit dem Beklagten ein, der britischer Staatsangehöriger ist. Die eheliche Gemeinschaft nahm sie mit diesem nicht auf. Im Jahre 1951 übersiedelte die Klägerin nach Deutschland. Auf ihren Antrag stellte ihr der Regierungspräsident eine Urkunde darüber aus, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Die Klägerin hat beantragt, die Ehe der Parteien für nichtig zu erklären. Sie hat vorgetragen: Sie sei nach England gegangen, um ihre Mutter zu pflegen. Da sie, die Klägerin, mit einer Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht habe rechnen können, die Zeit von 4 Monaten aber für die Pflege ihrer Mutter zu kurz gewesen sei, habe sie den Beklagten geheiratet, um den Behörden gegenüber als seine Ehefrau zu gelten und damit die Berechtigung zu haben, in England zu bleiben. Dagegen habe sie keinen Wert Bundesgerichtshof: Nr. 29(VerwRspr 1959, 137) 138 darauf gelegt, britische Staatsangehörige zu werden. Der Beklagte sei für seine Bereitwilligkeit, die Ehe zu schließen, durch eine Zahlung von 500 Pfund entschädigt worden. In Übereinstimmung mit ihm habe sie von vornherein nicht daran gedacht, eine eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen. Die Ehe sei vor der Todeserklärung ihres ersten Ehemannes geschlossen worden. Sie sei als Namensehe und als Doppelehe nichtig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. II. 1. Für die Entscheidung sind nach § 606 Abs. 1 ZPO a. F. die deutschen Gerichte zuständig, da die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1959-S-137-N-1 1 von 5 10/12/2021

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