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BGH, Urteil vom 09.11.1960 – IV ZR 139/60LG Hamburg; OLG
Hamburg30.03.1960
BeckRS 1960,
31393562
BGH, Urteil vom 09.11.1960 – IV ZR 139/60LG Hamburg; OLG
Hamburg30.03.1960
Titel:
BGH: Urteil vom 09.11.1960 - IV ZR 139/60
Normenkette:
§ 180 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Rechtsvorschriften im Sinne des §180 BEG sind nicht nur deutsche, sondern auch ausländische
Rechtsvorschriften, wenn die Feststellung des Zeitpunkts des Todes eines Verfolgten auf ihnen
beruht und nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts oder anderen
Rechtsvorschriften in Deutschland anzuerkennen ist.
Verkündet am 9. November 1960
Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. März 1960
wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die
Entscheidung ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Die Klägerinnen, Mutter und Schwester des im Jahre 1918 geborenen Max Moses S., verlangen als
dessen Erben bzw. Erbeserben die Zahlung einer Haftentschädigung. S. war polnischer
Staatsangehöriger jüdischer Abstammung. Nachdem er im Jahre 1933 aus Deutschland nach
Frankreich ausgewandert war, wurde er am 15. Oktober 1942 in Paris verhaftet und nach kurzem
Aufenthalt in einem französischen Lager am 4. November 1942 nach Auschwitz transportiert. Seit
diesem Zeitpunkt ist er verschollen. Das Tribunal civil de la Seine hat ihn am 2. Juli 1954 mit
Wirkung vom 4. November 1942 für tot erklärt. Auf Grund dieser Todeserklärung hat das
Amtsgericht Hamburg einen Erbschein dahin ausgestellt, daß S. von seinen Eltern je zur. Hälfte
beerbt worden ist und auf Grund einer auf den 12. Dezember 1948 ausgestellten Sterbeurkunde
seines Vaters einen zweiten Erbschein dahin, daß die Klägerin zu 1.) zu 1/4 und die Klägerin zu 2.)
zu 3/4 dessen Erben geworden sind.
Die Entschädigungsbehörde hat eine Haftentschädigung nur für die Zeit bis zum 4. November 1942
zugebilligt. Der hiergegen erhobenen Klage, mit der die Klägerinnen eine Entschädigung auch für
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