Normenke en: § 1 Abs. 4 7. FeststellungsDV
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 7. FeststellungsDV § 8 Abs. 1 Nr. 2 7. FeststellungsDV § 8 Abs. 2 7. FeststellungsDV
§ 8 Abs. 3 7. FeststellungsDV
§ 11a Abs. 2 S. 2 FG
§ 12 Abs. 3 FG
§ 245 Nr. 2 LAG
§ 249a Abs. 1 S. 2 LAG
§ 59 Abs. 2 BEG vorgehend:
VG Minden, Entscheidung vom 25.10.1967 - 3 K 802/65 Fundstellen:
BVerwGE 37, 176
Rechtskra :
rechtskrä ig Schadensfeststellung an entzogenem Vermögen Feststellung des Kaufpreisverlustes
und Objektentschädigung Tilgung von Verbindlichkeiten und freie Verfügung des Verfolgten
Diskriminierende Geldleistungsverp ichtungen Verwaltungsstreitsache Beschluß Der Wert des
Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren des Beteiligten auf 3.000 DM, für das
Revisionsverfahren der Klägerin auf 5.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenho
Türke Dr. Messerschmidt Verkündet am 11. Februar 1971
Reglin Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschä sstelle hat der III. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1971 durch den
Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenho , Türke und Dr.
Messerschmidt für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision des Beteiligten wird das
Urteil des Verwaltunsgerichts Minden vom 25. Oktober 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur
anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Soweit die Revision zurückgewiesen ist, hat der Beteiligte die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht ersta ungsfähig. Im übrigen
bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten. I. Die Beteiligten streiten
über die Frage, wie der Schaden festzustellen ist, der dem im Verlauf des zweiten
Revisionsverfahrens gestorbenen Kläger (im folgenden Erblasser) und der Beigeladenen dadurch
erwachsen ist, daß der Beigeladenen das Gut A. mit dem Vorwerk Al. im Jahre 1938 entzogen
wurde und der Erblasser dieses Gut durch Vertreibung verloren hat, nachdem er es am 5. Juni
1943 von dem Vorerwerber - N. - erworben ha e. Der Vorerwerber ha e das Gut zu einem
Kaufpreis von 844.000 RM gekau , diesen Kaufpreis durch Übernahme von Hypotheken in Höhe
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von 618.800 RM und durch Barzahlung in Höhe von 225.200 RM zu händen des Treuhänders Dr.