im Wege der Verpflichtung zur Ver?u?erung der Aktie oder durch das Recht der Gesellschaft, sie einzuziehen oder zu versteigern. Der R?ckersatzverpflichtete kann aber den Anspruch des Erben da? die Umwandlung geschieht, um das Papier in Verkehr zu brin gen. Dann darf weder die Ausgabe von Inhaber- oder Orderaktien noch deren Einf?hrung an der B?rse den R?ckersatzanspruch hin rec OLG KIEL Art. 131 WeimVerf.; ??823 Abs. 1 und 2,826 BGB; ? 2 II, III VO er war zu allen gerichtlichen und au?ergerichtlichen Gesch?ften ?ber den Einsatz des j?dischen Verm?gens vom 3.12. 38; VO zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 23. 11. 38; KontrG 10. F?r Pflichtverletzungen des f?r j?disches Verm?gen eingesetzten Treuh?nders haftet der Staat. Aus ? 823 Abs. 2 BGB haftet der Treuh?nder schon deshalb nicht, weil das KontrG 10 kein Schutzgesetz ist. Der Antragsteller ist Jude. Er war Inhaber eines Konfektionsge sch?ftes in B. Am 13. 12. 1938 wurde ihm durch Verf?gung des RegPr?s. in Sch. aufgegeben, seinen Gewerbebetrieb bis zum 15. 1. 1939 zu ver?u?ern. Zur einstweiligen Fortf?hrung des Betrie bes und zur Herbeif?hrung der Ver?u?erung wurde gleichzeitig der Antragsgegner als Treuh?nder eingesetzt. Dieser f?hrte die und Rechtshandlungen erm?chtigt, die der Betrieb des fortzuf?h renden Unternehmens und seine Abwicklung oder Ver?u?erung erforderlich machten (?2 11 der VO). Als Treuh?nder war er bei der Aus?bung seiner T?tigkeit im einzelnen weiter den gesetzli chen Bestimmungen dieser EinsatzVO und den ihm von der auf traggebenden Staatsstelle, dem RegPr?s., erteilten, bis in alle Ein zelheiten gehenden Anweisungen unterworfen. Mit der Einsetzung als Treuh?nder war zwar keine Berufung in das Beamtenverh?lt nis im staatsrechtlichen Sinne verbunden, wohl aber wurde er hier durch als Gehilfe, dessen sich der Staat zur Erf?llung seines Vor habens bediente, mit hoheitsrechtlichen Aufgaben betraut und handelte als Tr?ger ?ffentlicher Machtbefugnisse. Seine T?tigkeit Ver?u?erung des Gewerbebetriebes nach Ma?gabe der ihm vom war unmittelbar auf die Verwirklichung des in der VO zur Aus RegPr?s. erteilten Weisungen durch. Der Antragsteller macht schaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben (RGBl jetzt einen Schadensersatzanspruch in H?he von mindestens 1938 S. 1642) und der VO ?ber den Einsatz des j?dischen Verm? 15000.- RM gegen den Antragsgegner geltend und will beantra gens zum Ausdruck gebrachten, auf die v?llige Ausschaltung der gen, diesen zur Zahlung von zun?chst 5000.- RM zu verurteilen. Juden abzielenden Staatswillens gerichtet. In diesem Rahmen Er st?tzt seinen Anspruch auf ? 826 BGB mit der Begr?ndung, war er als Beauftragter der Staatsgewalt mit gewissen gesetzlich der Antragsgegner habe gegen die guten Sitten versto?en, indem fundierten Machtbefugnissen ausgestattet, die besonders seine er unsittliche Ma?nahmen des Staates durchgef?hrt habe. Hilfs Stellung gegen?ber dem Antragsteller kennzeichneten (vgl. hierzu weise wird der Anspruch auf ? 823 Abs. 2 BGB in Verbindung namentlich RG. JW 1938 S. 2545: ?Sind Arbeiter mit der Ausf?h mit Art. IIlc KontrG 10 gest?tzt. Der Schaden wird insbeson rung einer staatlichen F?rsorget?tigkeit im Bereich der Strompo dere daraus hergeleitet, da? der Antragsgegner das Warenlager lizei betraut, so sind sie auch, wenn sie keine eigene Befehlsgewalt nicht zum Verkaufswert, sondern noch unter dem Einkaufswert haben, Beamte im Sinne des ?839 BGB und des Preu?. Staats ver?u?ert hat. haftungsgesetzes?; vgl. weiter ?ber die^Haftung des Reichsn?hr Das LG hat durch den angefochtenen Beschlu? das Gesuch um standesf?r die T?tigkeit des Kreisbauernf?hrers: Recht 1938 Bewilligung des Armenrechts abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Nr. 5506). Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Voraussetzung der Staatshaftung ist weiter, da? der Beamte in Soweit das Verhalten des Antragsgegners sich als zum Schadens Aus?bung der ihm anvertrauten ?ffentlichen Gewalt gehandelt ersatz verpflichtende unerlaubte Handlung darstellt, kommt eine hat. Dies liegt hier vor; der Antragsgegner ist lediglich aus Anla? Haftung gegen?ber dem Antragsteller schon deswegen nicht in der Durchf?hrung der ihm ?bertragenen Treuh?nderaufgaben ge Betracht, weil an Stelle des als Beamten t?tig gewordenen Treu gen?ber dem Antragsteller t?tig geworden. Nach dem Vorbringen h?nders der Staat haftet (? 839 BGB, Art. 131 WeimVerf.). Gem?? des Antragstellers hat der Treuh?nder die ihm gerade auch dem ? 839 BGB ist ein Beamter schadensersatzpflichtig, der schuldhaft Antragsteller gegen?ber obliegende Amtspflicht, dessen Interessen die ihm einem Dritten gegen?ber obliegende Amtspflicht verletzt. wahrzunehmen, verletzt (vgl. R GZ 155 S. 333: Aufzwingung sit Der Beamte haftet in diesem Fall ausschlie?lich nach ? 839 BGB; tenwidriger Vertragsbedingungen und die sittenwidrige Verhinde dieser Sonderbestimmung gegen?ber kommen die allgemeinen Be rung eines g?nstigeren Abschlusses durch staatliche Stellen). An stimmungen der ?? 823, 826 BGB nicht zur Anwendung. F?r den Stelle des Antragsgegners, der mithin als Treuh?nder in Aus?bung von einem Beamten in Aus?bung der ihm anvertrauten ?ffentli ?ffentlicher Gewalt gehandelt hat, haftet daher - bei Vorliegen chen Gewalt zugef?gten Schaden haftet aber an Stelle des Beam der weiteren Voraussetzungen der Staatshaftungsvorschriften ten der Staat (?131 WeimVerf., ?1 ReichshaftungsG). Insoweit der Staat f?r den dem Antragsteller zugef?gten Schaden. entf?llt jede pers?nliche Haftung des Beamten dem Dritten gegen Eine andere Anspruchsgrundlage f?r den Schadensersatzanspruch ?ber. Im Sinne von Art. 131 WeimVerf. ist Beamter jede Person, ist gegen?ber dem Antragsgegner nicht gegeben. Die Haftpflicht die der Staat mit ?ffentlicher Gewalt bekleidet hat, und zwar un des Beamten ist, wie oben gesagt, im ? 839 BGB abschlie?end ge regelt; diese Sondervorschrift schlie?t die Anwendbarkeit der all abh?ngig davon, ob ihr staatsrechtliche Beamteneigenschaft zu kommt oder nicht. Der Antragsgegner war mit hoheitsrechtlichen gemeinen Bestimmungen der ?? 823,826 BGB aus (vgl. RGZ 154, Aufgaben betraut. Auf Grund der VO ?ber den Einsatz des j?di S. 123). Selbst wenn der Antragsgegner nicht als Beamter gehan schen Verm?gens v. 3.12.38 (RGBl S. 1709) war er vom RegPr?s. delt hat, so sind doch ??823,826 GB njcht geeignet, den Anspruch als Treuh?nder f?r die einstweilige Fortf?hrung des Betriebs und des Antragstellers zu rechtfertigen. Eine objektiv widerrechtliche zur Herbeif?hrung der Ver?u?erung desselben eingesetzt worden. Handlung gem?? ? 823 I BGB liegt schon deswegen nicht vor, weil Als Treuh?nder stand er unter staatlicher Aufsicht (?2111 der VO) ; dem Antragsgegner auf Grund der ihm als Treuh?nder vom Staate 512 Sii This content downloaded from 134.176.2.65 on Mon, 12 Feb 2024 15:30:59 +00:00 All use subject to https://about.jstor.org/terms

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