denselben Wortlaut ("wenn die Verfolgung ... begonnen hat") wie in §64 Abs. 1 Satz 1
BEG. Hier muß deshalb eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im
Vertreibungsgebiet stattgefunden und sich dort auf die Ausbildung des Verfolgten
erstmals ausgewirkt haben. Das Berufungsgericht meint weiter, jedenfalls stehe der
Klägerin deshalb ein Entschädigungsanspruch nach §§115, 116 BEG zu, weil sie 1950
nach Deutschland zurückgekehrt sei und dort als weitere Folge der Verfolgung
Ausbildungsschaden erlitten habe. Der Bundesgerichtshof hat zwar in RzW 1967, 179
Nr. 28 ausgesprochen, daß nach §64 Abs. 1 BEG neben dem räumlichen
Anknüpfungsbereich des Berufs- und Ausbildungsschadens ein zeitlicher
Zusammenhang des Schädigungstatbestandes mit der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft nicht erforderlich sei. Dieser Entscheidung lag aber ein anderer
Sachverhalt zugrunde. Jener Kläger, erst 1939 geboren, hatte bis zum Erreichen des
schulpflichtigen Alters stets im Altreichsgebiet gewohnt. Er war deshalb dort in seiner
Ausbildung erstmals von den Auswirkungen der früheren Verfolgung getrolen worden.
Die Frage nach dem räumlichen Anknüpfungsbereich des §64 Abs. 1 BEG stellte sich
hier daher nicht, sondern nur die nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Schadenseintritt Ende 1945. Demgegenüber ist die Klägerin dieses
Verfahrens nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erstmals in Shanghai frühestens ab Ostern 1946 - in ihrer Ausbildung geschädigt worden. Ihre Schädigung in
der Ausbildung hat deshalb nicht erst 1950 in Berlin begonnen, sondern außerhalb des
Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937. Da die Klägerin somit die
Voraussetzungen des §64 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BEG nicht erfüllt, steht ihr kein Anspruch
nach §§115, 116 BEG zu. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach
§119 BEG hat sie nicht geltend gemacht. Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben
und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
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