begehrt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Die
Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin
habe in Shanghai einen nach §§64, 115, 116 BEG entschädigungsfähigen
Ausbildungsschaden erlitten. Die Klägerin sei Vertriebene im Sinne des §1 BVFG. Ihr
Ausbildungsschaden sei auf Grund einer im Vertreibungsgebiet begonnenen Verfolgung
entstanden. Sie habe, wie nach ihrem Vorbringen beabsichtigt und nach ihren späteren
Zeugnissen glaubhaft gemacht, keine höhere Schule besuchen können, sondern in
Shanghai nur eine provisorische jüdische Mittelschule besucht. Dieser Schaden sei
zwar erst nach Beendigung der Ghettozeit in Shanghai und nach Kriegsende entstanden.
Der Verfolgungszusammenhang ergebe sich aber daraus, daß die Klägerin als Verfolgte
(§1 Abs. 1 BEG) und als nahe Angehörige ihrer Eltern (§1 Abs. 3 Nr. 4 BEG) von den gegen
diese ergrilenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erstmals in Shanghai in
ihrer Ausbildung betrolen oder mitbetrolen worden sei. Es sei nicht erforderlich, daß
diese Gewaltmaßnahmen gerade ihren Ausbildungsschaden herbeiführen sollten.
Vielmehr genüge es, daß die erzwungene Auswanderung mit ihren nachteiligen Folgen
adäquat und verfolgungseigentümlich sich irgendwie negativ auf die Ausbildung
ausgewirkt habe. Das sei bei der Klägerin der Fall. Der Klägerin sei aber - wenn nicht in
Shanghai - jedenfalls in Deutschland ein entschädigungsfähiger Ausbildungsschaden
entstanden. Denn sie habe nach ihrer Rückkehr im Jahre 1950 die erstrebte höhere
Schulbildung nicht erlangen und außerdem die Mittelschule erst ein Jahr später als
üblich beenden können. Im Rahmen der §§64, 115 BEG komme es allein auf den
räumlichen Zusammenhang des Ausbildungsschadens mit dem früheren deutschen
Staatsgebiet an, während ein zeitlicher Zusammenhang dieses Schadens mit der
Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus nicht erforderlich sei. Die Unmöglichkeit, in
Deutschland die höhere Schule zu besuchen, beruhe auf der verfolgungsbedingt
andersartigen und schlechteren Vorbildung der Klägerin in der Emigration. Infolge der
Schulunterbrechung bei der Rückkehr nach Deutschland und wegen der anfänglich
ungenügenden Beherrschung der deutschen Sprache habe sie nicht einmal die ihrem
Alter entsprechende, sondern nur die eine Stufe niedrigere Klasse der Mittelschule
besuchen können. Diese Nachteile seien adäquate und verfolgungseigentümliche
Auswirkungen der gegen die Klägerin gerichteten Verfolgung. Sie hätten die Klägerin,
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