BGH_Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 17/70 LG Berlin12.08.1966; KG07.03.1968 BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 17/70LG Berlin12.08.1966; KG07.03.1968 Titel: BGH: Urteil vom 13.07.1972 - IX ZR 17/70 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 13. Juli 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 1968 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 194 des Landgerichts Berlin vom 12. August 1966 wird zurückgewiesen. Das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Die am 26. März 1936 geborene Klägerin wanderte im Januar 1939 mit ihren Eltern im Zuge der rassischen Verfolgung von Berlin nach Shanghai aus. Dort lebte sie von Mai 1943 bis August 1945 im Ghetto. Sie besuchte eine provisorische jüdische Schule. Anfang 1949 wanderte sie mit ihren Eltern nach Israel weiter. Im Februar 1950 kehrte sie nach Berlin zurück. Sie besuchte hier bis Ostern 1953 eine Mittelschule. Von April 1953 bis März 1954 war sie Schwesternschülerin im Jüdischen Krankenhaus in B.. Sie gab diese Ausbildung auf, um im Geschäft ihres Vaters mitzuarbeiten. Dort war sie von April 1954 bis September 1958 zunächst als Volontärin, dann als Verkäuferin tätig. Im Oktober 1958 heiratete sie und siedelte mit ihrem Ehemann in die Vereinigten Staaten von Nordamerika über. Auf ihren Entschädigungsantrag wegen Ausbildungsschadens gewährte ihr die Behörde mit Bescheid vom 23. Dezember 1957 gemäß §118 BEG 5.000 DM Entschädigung. Ihren Antrag, ihr auf Grund der Neufassung des §116 BEG durch das BEG-Schlußgesetz weitere 5.000 DM Entschädigung wegen Ausbildungsschadens zu zahlen, lehnte der Beklagte ab, weil die Klägerin bereits vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sei. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten zur Zahlung von 5.000 DM verurteilt. Mit seiner Revision 1

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