Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat
Norm:
§ 2 Abs 1 VermG
03.02.2015
11 U 16/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0203.11U16.14.0A
Urteil
Zum Verhältnis zwischen den Erben jüdischer Altei-
gentümer und den Nachfolgeorganisationen hinsichtlich des nach dem VermG restituierten Vermögens
Leitsatz
Den Erben jüdischer Alteigentümer von in der NS-Zeit entzogenem Vermögen, die die Anmel-
defrist des § 30a VermG versäumt haben, steht gegenüber der jüdischen Nachfolgeorganisation, die als Rechtsnachfolger i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG den Rückerstattungsanspruch geltend gemacht hat, kein Herausgabeanspruch zu.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 24. Januar 2014, 2-10 O 332/13, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom
24.1.2014, Az. 2-10 O 332/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung sind vorläufig
vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
Die Klägerin begehrt als Miterbin nach unter dem NS-Regime zwangsenteigneten jüdischen Eigentümern eines Grundstücks in O1 Auskehrung der Einnahmen, die die Beklagte aus diesem Grundstück erzielt hat.
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