BGH, Urteil vom 05.07.1961 – IV ZR 74/61LG Stuttgart; OLG Stuttgart Titel: BGH: Urteil vom 05.07.1961 - IV ZR 74/61 Normenkette: § 115 BEG Amtlicher Leitsatz: [xxxxx] Ein Verfolgter, der zunächst aus seinem Beruf verdrängt worden ist und später, während des Entschädigungszeitraums, von der Ausbildung zu einem Ausweichberuf ausgeschlossen worden ist, hat neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsverdrändung keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Der am 18. September 1915 geborene jüdische Kläger besuchte in Stuttgart von 1927 bis 1929 eine Realschule, dann ein Jahr lang die Klasse IV a einer Oberrealschule und schließlich, von April 1930 bis Ostern 1932, die Mittelstufe einer Höheren Handelsschule (Wirtschaftsoberschule), an der er er die Abschlußprüfung bestand. Anschließend arbeitete er im Textilgeschäft seines Vaters als Reisender ohne besondere Bezahlung. Im Jahre 1935 begann er zur Vorbereitung seiner Auswanderung den Beruf eines Fliesenlegers zu erlernen. Im Jahre 1937 wanderte er nach Palästina aus, wo er seitdem als Angestellter tätig ist. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, unter anderem auch wegen Schädigung in der Ausbildung, geltend gemacht und vorgetragen: Er habe, entsprechend dem Wunsche seines Vaters, im Jahre 1933 die Handelshochschule besuchen wollen, um Diplomkaufmann und Bücherrevisor zu werden, sei aber als Jude abgewiesen worden. Dann sei er etwa 1 1/2 Jahre lang als Reisender im Textilwarengeschäft seines Vaters, das er habe übernehmen sollen, tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe er wegen der notwendig gewordenen Umschichtung und Auswanderung aufgeben müssen. Auch die begonnene Lehre als Fliesenleger habe er wegen seiner jüdischen Abstammung nicht beenden können. Keine der beiden Ausbildungen habe er nachgeholt. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch, soweit er auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung gerichtet ist, abgelehnt und sich die Entscheidung über den weitergehenden Antrag vorbehalten. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens in der Ausbildung 5.000 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Kläger nach Abschluß der Mittelstufe der Höhen Handelsschule seine Berufsausbildung an dieser Schule oder an einer Handelshochschule fortsetzen wollte. Es hat daher insoweit einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung verneint. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie sind auch von der

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